Rz. 53

Für dieses Muster siehe auch Rdn 40–51.
Zu Vorbem. (1): Zur Vertretung siehe allgemeine Hinweise, Vertretungsbefugnis beim Unternehmensverkauf sowie Ehegatten und Minderjährige, Rdn 40 ff.
Zu Vorbem. (2): Gehören zu den verkauften Gegenständen GmbH-Anteile, so ist der Unternehmenskaufvertrag einschließlich der dinglichen Abtretung der GmbH-Anteile notariell zu beurkunden (§ 15 Abs. 3 und 4 GmbHG).

Zu Vorbem. (3): Die genaue Bezeichnung der Grundstücke ist wegen § 28 GBO und wegen möglichst präziser Information des Käufers erforderlich.

Gehören zu den verkauften Gegenständen Grundstücke, so ist der Unternehmenskaufvertrag einschließlich Auflassung notariell zu beurkunden (§§ 311b Abs. 1, 925 BGB) und ist die Eintragungsbewilligung in notariell beglaubigter Form abzugeben (§ 29 GBO).

Zu § 1 (1): Ggf. müssen auch bestimmte, den Gesellschaftern oder Dritten gehörenden Gegenstände mitverkauft werden.

Zu nicht mitverkauften bzw. übernommenen Forderungen/Ansprüchen bzw. Verbindlichkeiten/Schulden: Gleichwohl kommt eine Haftung des Käufers gegenüber Dritten aus § 25 HGB in Betracht.

Zu § 2 (1): Alternativ kann man die Aufstellung der Übernahmebilanzen durch den Verkäufer vorsehen und dem Käufer in Abs. 5 ein Nachprüfungsrecht einräumen. Erfahrungsgemäß lassen sich jedoch unterschiedliche Standpunkte vor der endgültigen Festlegung der Verkäuferseite leichter versöhnen als nach Fixierung in den Übernahmebilanzen.

Wie konkret die Inventare sein müssen, ist eine Frage des Einzelfalls. Evtl. sollte der Käufer darauf drängen, dass gewisse Gegenstände oder Arten von Gegenständen, auf die es ihm besonders ankommt, in den Inventaren differenzierter aufgelistet werden müssen als andere.

Zu § 2 (4) a): Einige oder alle dieser Bilanzkorrekturen sind dann sinnvoll, wenn sich die Parteien über die Höhe von stillen Reserven in bestimmten Wirtschaftsgütern einig sind und diese stillen Reserven besonders vergütet werden sollen.
Zu § 3 (2): Entsprechende Regelungen können für die Beteiligungsgesellschaften – ggf. angepasst nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht – sinnvoll sein. Jedoch muss eine Verdoppelung des Anpassungseffekts vermieden werden, etwa durch die Regelung: "Eine Verminderung des Kaufpreises wegen Unterschreitung des Eigenkapitals bei einer Beteiligungsgesellschaft kommt jedoch nicht in Betracht, soweit der Beteiligungsansatz in der Übernahmebilanz wegen dieser Unterschreitung herabgesetzt wird."

Zu § 3 (3):

a): Der Klarheit wegen sollte man ein konkretes Datum angeben. Im Falle eines kartellrechtlichen Anmeldeverfahrens (§ 12) muss es heißen: "dritter Bankarbeitstag nach Wirksamwerden der §§ 1–11 gemäß § 12".
b): Die Verkäufer verlangen häufig eine selbstschuldnerische Bankgarantie auf erstes Anfordern für später zu zahlende Kaufpreisraten. Als Sicherheit kommen auch in Frage eine Garantie der Muttergesellschaft der Käufer oder Grundschulden auf Grundstücken der GmbH oder der Käufer, ferner sofortige Einzahlung auf das Anderkonto eines Treuhänders ("Escrow").
c): Der Klarheit wegen sollte man ein konkretes Datum angeben.
Zu § 5 (2): Alternativ kann man die Gesellschafter des Verkäufers die Zustimmung im Unternehmenskaufvertrag erklären lassen.

Zu § 5 (4): Geschäftsführerdienstverhältnisse sind nicht Arbeitsverhältnisse i.S.v. § 613a BGB.

Häufig ist die Fortsetzung der Geschäftsführung durch die bisherigen Geschäftsführer ein unverzichtbarer Faktor für den Käufer, der mit seinem Kaufpreis zu einem Teil das Know-how dieser Geschäftsführer vergüten will.

Zu § 6 (1):

a) 1.: Wird nur ein Betrieb oder Betriebsteil verkauft und sind Abschlüsse aus den vergangenen Geschäftsjahren dafür vorhanden, so kann deren Ordnungsmäßigkeit garantiert werden.
a) 2.: Im Laufe der Unternehmenskaufverhandlungen erhält der Käufer zahlreiche Informationen vom Verkäufer. Damit ist die Gefahr verbunden, dass der Käufer seinen Kaufentschluss und sein Preisangebot im Vertrauen auf diese Informationen gründet, ohne dass die angeblichen Tatsachen ausdrücklich garantiert werden. Möglicherweise kennt der Anwalt des Käufers nicht alle Informationen, die zwischen Verkäufer und Käufer ausgetauscht werden und deren Richtigkeit für den Käufer wichtig ist. Für solche Informationen dient diese Garantie als wichtige Auffangklausel. Der Anwalt des Käufers sollte diesen möglichst frühzeitig dazu anhalten, aus Beweisgründen alle mündlich erhaltenen Informationen von Belang schriftlich bestätigt zu erhalten. Üblich ist heutzutage auch der Bezug auf den elektronischen Datenraum, der auf einer DVD festgehalten wird und als dem Käufer bekannt gilt.

a) 3.: Der Jahresüberschuss des Verkäufers kann nur Grundlage einer Garantie sein, wenn das verkaufte Unternehmen den gesamten Geschäftsbetrieb des Verkäufers umfasst. Wird nur ein Betrieb oder Betriebsteil veräußert, kann man möglicherweise Betriebsergebnisse oder Betriebsteil-Ergebnisse garantieren lassen.

Fallen Übernahmestichtag und Geschäftsjahresende auseinander, so ist eine ze...

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