Rz. 53
▪ | Für dieses Muster siehe auch Rdn 40–51. | ||||||
▪ | Zu Vorbem. (1): Zur Vertretung siehe allgemeine Hinweise, Vertretungsbefugnis beim Unternehmensverkauf sowie Ehegatten und Minderjährige, Rdn 40 ff. | ||||||
▪ | Zu Vorbem. (2): Gehören zu den verkauften Gegenständen GmbH-Anteile, so ist der Unternehmenskaufvertrag einschließlich der dinglichen Abtretung der GmbH-Anteile notariell zu beurkunden (§ 15 Abs. 3 und 4 GmbHG). | ||||||
▪ | Zu Vorbem. (3): Die genaue Bezeichnung der Grundstücke ist wegen § 28 GBO und wegen möglichst präziser Information des Käufers erforderlich. Gehören zu den verkauften Gegenständen Grundstücke, so ist der Unternehmenskaufvertrag einschließlich Auflassung notariell zu beurkunden (§§ 311b Abs. 1, 925 BGB) und ist die Eintragungsbewilligung in notariell beglaubigter Form abzugeben (§ 29 GBO). |
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▪ | Zu § 1 (1): Ggf. müssen auch bestimmte, den Gesellschaftern oder Dritten gehörenden Gegenstände mitverkauft werden. Zu nicht mitverkauften bzw. übernommenen Forderungen/Ansprüchen bzw. Verbindlichkeiten/Schulden: Gleichwohl kommt eine Haftung des Käufers gegenüber Dritten aus § 25 HGB in Betracht. |
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▪ | Zu § 2 (1): Alternativ kann man die Aufstellung der Übernahmebilanzen durch den Verkäufer vorsehen und dem Käufer in Abs. 5 ein Nachprüfungsrecht einräumen. Erfahrungsgemäß lassen sich jedoch unterschiedliche Standpunkte vor der endgültigen Festlegung der Verkäuferseite leichter versöhnen als nach Fixierung in den Übernahmebilanzen. Wie konkret die Inventare sein müssen, ist eine Frage des Einzelfalls. Evtl. sollte der Käufer darauf drängen, dass gewisse Gegenstände oder Arten von Gegenständen, auf die es ihm besonders ankommt, in den Inventaren differenzierter aufgelistet werden müssen als andere. |
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▪ | Zu § 2 (4) a): Einige oder alle dieser Bilanzkorrekturen sind dann sinnvoll, wenn sich die Parteien über die Höhe von stillen Reserven in bestimmten Wirtschaftsgütern einig sind und diese stillen Reserven besonders vergütet werden sollen. | ||||||
▪ | Zu § 3 (2): Entsprechende Regelungen können für die Beteiligungsgesellschaften – ggf. angepasst nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht – sinnvoll sein. Jedoch muss eine Verdoppelung des Anpassungseffekts vermieden werden, etwa durch die Regelung: "Eine Verminderung des Kaufpreises wegen Unterschreitung des Eigenkapitals bei einer Beteiligungsgesellschaft kommt jedoch nicht in Betracht, soweit der Beteiligungsansatz in der Übernahmebilanz wegen dieser Unterschreitung herabgesetzt wird." | ||||||
▪ | Zu § 3 (3):
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▪ | Zu § 5 (2): Alternativ kann man die Gesellschafter des Verkäufers die Zustimmung im Unternehmenskaufvertrag erklären lassen. | ||||||
▪ | Zu § 5 (4): Geschäftsführerdienstverhältnisse sind nicht Arbeitsverhältnisse i.S.v. § 613a BGB. Häufig ist die Fortsetzung der Geschäftsführung durch die bisherigen Geschäftsführer ein unverzichtbarer Faktor für den Käufer, der mit seinem Kaufpreis zu einem Teil das Know-how dieser Geschäftsführer vergüten will. |
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▪ | Zu § 6 (1):
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