Rz. 10

Wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes ist die genaue Bezeichnung der Geschäftsanteile erforderlich, nicht nur "im Gesamtnennbetrag von xy EUR" (es sei denn, alle Anteile werden an einen einzigen Erwerber abgetreten). Ggf. ist vorherige Teilung erforderlich. Nach § 46 Nr. 4 GmbHG bedarf es für die Teilung oder Zusammenlegung von Geschäftsanteilen lediglich eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses. Der Gesellschaftsvertrag kann weitere Erfordernisse für die Teilung aufstellen. Bei mehreren Käufern sollte klargestellt werden, ob die Geschäftsanteile je einzeln, in Bruchteilsgemeinschaft oder zur gesamten Hand erworben werden.

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