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Die Vollmacht bedarf trotz § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG nicht der notariellen Form (§ 167 Abs. 2 BGB). Im Hinblick auf die Eintragung des Kommanditistenwechsels im Handelsregister ist eine notarielle Beglaubigung der Vollmacht jedoch empfehlenswert und, wenn die Anmeldung zum Handelsregister in Vollmacht erfolgen soll, zwingend erforderlich (§ 12 Abs. 1 S. 2 HGB).

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