Rz. 20

Der Arbeitgeber hat eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines leitenden Angestellten dem Sprecherausschuss rechtzeitig mitzuteilen (§ 31 Abs. 1 SprAuG). Von der Mitteilungspflicht werden somit Einstellungen, Beförderungen von leitenden Angestellten und auch zum leitenden Angestellten, Versetzungen, Entlassungen, Veränderungen in der Leitungsfunktion und ebenso der Widerruf einer Generalvollmacht oder Prokura erfasst.

 

Rz. 21

Das stärkste Mitwirkungsrecht hat der Sprecherausschuss bei der Kündigung von leitenden Angestellten. Gem. § 31 Abs. 2 SprAuG ist er vor jeder Kündigung eines leitenden Angestellten zu hören. Die Vorschrift ist nach dem Vorbild von § 102 BetrVG geschaffen. Der Arbeitgeber muss den Sprecherausschuss demnach so rechtzeitig und unter Angabe der Kündigungsgründe so umfassend anhören, dass der Sprecherausschuss zum einen zusammentreten und beraten kann und sich zum anderen ein umfassendes Bild von der Person des von der personellen Maßnahme Betroffenen sowie der Art der beabsichtigten personellen Maßnahmen und ihrer Hintergründe (Kündigungsgründe etc.) machen kann.

 

Rz. 22

Bedenken gegen eine ordentliche Kündigung hat der Sprecherausschuss dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche, Bedenken gegen eine außerordentliche Kündigung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich nicht innerhalb dieser Frist, gilt dies als sein Einverständnis mit der Kündigung (§ 31 Abs. 2 S. 4 und 5 SprAuG).

 

Rz. 23

Unterlässt der Arbeitgeber die Anhörung oder führt er sie nicht ordnungsgemäß durch (z.B. ohne hinreichende Angabe der Kündigungsgründe), ist die Kündigung – entsprechend § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG – unwirksam (§ 31 Abs. 2 S. 3 SprAuG).

 

Rz. 24

Wegen der nicht unproblematischen Abgrenzung zwischen den "normalen" Angestellten und den leitenden Angestellten ist im Zweifelsfall der Arbeitgeber gut beraten, wenn er sowohl den Sprecherausschuss als auch den Betriebsrat ordnungsgemäß anhört. Die Praxis zeigt, dass leitende Angestellte bei ausschließlicher Anhörung des Sprecherausschusses vielfach in Kündigungsrechtsstreitigkeiten behaupten, sie seien nicht zu den leitenden Angestellten zu zählen (vgl. Rdn 10).

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