Rz. 12

Die Mitglieder des Sprecherausschusses dürfen nach § 2 Abs. 3 SprAuG in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Demgemäß sind sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit nach § 14 Abs. 1 SprAuG ohne Minderung des Arbeitsentgeltes von ihren Arbeitspflichten zu befreien. Weiterhin dürfen die Sprecherausschussmitglieder aufgrund ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden, was auch für ihre berufliche Entwicklung gilt (§ 2 Abs. 3 S. 2 SprAuG). Dagegen besitzen die Sprecherausschussmitglieder keinen den Betriebsratsmitgliedern vergleichbaren besonderen Kündigungsschutz. Im Unterschied zu Letzterem sind sie in § 15 KSchG nicht erwähnt. Die Sprecherausschussmitglieder genießen daher lediglich einen aus dem allgemeinen Behinderungs- und Benachteiligungsverbot abgeleiteten relativen Kündigungsschutz. Denn Kündigungen, die wegen der Tätigkeit eines leitenden Angestellten im Sprecherausschuss erfolgen, stellen eine Amtsbehinderung und Benachteiligung des Sprecherausschussmitgliedes dar und sind daher unwirksam.

 

Rz. 13

Gem. § 14 SprAuG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Sprecherausschusses entstehenden Kosten zu tragen. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie beim Betriebsrat. Im Unterschied zu Betriebsratsmitgliedern besteht für die Mitglieder des Sprecherausschusses kein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für Bildungs- und Schulungsveranstaltungen. Nur wenn die Teilnahme an einer Schulung für die Tätigkeit des Sprecherausschussmitgliedes unerlässlich ist, wird ein Anspruch auf Freistellung und Übernahme der Schulungskosten nach § 14 Abs. 2 SprAuG bejaht (Schaub, ArbRHB, § 246 Rn 19). Gem. § 29 SprAuG sind die Sprecherausschussmitglieder zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten bekannt gewordenen und vom Arbeitgeber als geheimhaltungsbedürftig bezeichneten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.

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