Rz. 10

Immer häufiger wird neben dem eigentlichen Bußgeldverfahren zusätzlich der Verfall nach § 29a OWiG angeordnet. Für die Tätigkeit des Anwalts in diesem Verfahren entsteht die zusätzliche Gebühr gemäß Nr. 5116 VV RVG sowohl für den Wahl- als auch für den Pflichtverteidiger, wobei sich die Höhe der Gebühr nach dem Wert der Sache berechnet, § 13 RVG.

Die Gebühr nach Nr. 5116 VV RVG entsteht nicht für den Fall, dass neben der Geldbuße ein Fahrverbot angeordnet wurde.[1] Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zu Nr. 4141 VV RVG im Strafrechtsteil verwiesen.

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