Rz. 8
Das Abstellen eines Kfz innerhalb eines angeordneten Haltverbotsbereichs stellt einen Verstoß gegen geschriebenes Recht dar. Damit stellt es nicht nur eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne der polizeilichen Generalklausel dar, sondern bereits eine eingetretene Störung. Zu ihrer Beseitigung können auf der Grundlage der polizeilichen Generalermächtigung i.V.m. Zwangsmaßnahmen geeignete Maßnahmen getroffen werden, wozu auch das Abschleppen gehört.[11]
1. Absolutes Haltverbot (Zeichen 283)
Rz. 9
Ein Verstoß beinhaltet die Gefahr und Störung der öffentlichen Sicherheit i.S.d. polizeilichen Generalklausel.[12] Abschleppen ist rechtmäßig, auch wenn keine konkrete Behinderung vorliegt. Ist das Haltverbot mit einem Hinweisschild auf einen Sicherheitsbereich verbunden (vgl. § 1 Abs. 3 BGSG i.V.m. § 14 BGSG), so darf auch hier abgeschleppt werden.[13]
Rz. 10
Ein im absoluten Haltverbot abgestellter Pkw mit Parkausweis für Behinderte darf auch dann abgeschleppt werden, wenn im Fahrzeug ein spezieller Parkausweis für Behinderte ausliegt. Der Annahme eines Verkehrsverstoßes steht hier nicht das Vorhandensein einer Sonderparkerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO (Blaue Parkkarte) entgegen. Zwar werden hier aufgrund außergewöhnlicher Gehbehinderung durch eine Ausnahmegenehmigung Parkerleichterungen gewährt, so u.a. die Erlaubnis zum Parken im eingeschränkten Haltverbot bis zu drei Stunden oder auch zum Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung (vgl. Verwaltungsvorschriften zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO). Das Parken im absoluten Haltverbot ist davon jedoch nicht mit erfasst. Damit liegt hier ein Verkehrsverstoß vor, der eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Fahrzeug des Betroffenen ein Schwerbehindertenausweis bzw. eine sogenannte Blaue Parkkarte auslag, besteht keine behördliche Verpflichtung zu überprüfen, ob außerhalb des Nahbereichs liegende Behindertenparkplätze bzw. sonstige freie und zulässige Parkplätze zur Umsetzung zur Verfügung standen.[14]
2. Eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286)
Rz. 11
Das eingeschränkte Haltverbot[15] ist das Verbot, länger als drei Minuten auf der Fahrbahn zu halten, ausgenommen zum Ein- und Aussteigen oder zum Be- oder Entladen;[16] bei Zuwiderhandlung besteht gleichzeitig sofort das vollziehbare Gebot, das Fahrzeug zu entfernen. Das Abschleppen ist rechtmäßig, wenn sich durch das Abstellen des Kfz eine gegenwärtige und konkrete Gefährdungslage ergibt, die auch dem Schutzzweck des eingeschränkten Haltverbots zuwiderläuft. Eine konkrete Behinderung ist ausreichend.[17]
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