Rz. 11

Das eingeschränkte Haltverbot[15] ist das Verbot, länger als drei Minuten auf der Fahrbahn zu halten, ausgenommen zum Ein- und Aussteigen oder zum Be- oder Entladen;[16] bei Zuwiderhandlung besteht gleichzeitig sofort das vollziehbare Gebot, das Fahrzeug zu entfernen. Das Abschleppen ist rechtmäßig, wenn sich durch das Abstellen des Kfz eine gegenwärtige und konkrete Gefährdungslage ergibt, die auch dem Schutzzweck des eingeschränkten Haltverbots zuwiderläuft. Eine konkrete Behinderung ist ausreichend.[17]

[15] VGH BW zfs 1995, 237; OVG NRW NJW 1998, 2465 = DAR 1998, 365; HessVGH, Urt. v. 31.1.2013 – 8 A 1667/12, VerkMitt 2013, 52 (Nr. 45).
[16] Anl. 2 StVO lfd. Nr. 63, Erläuterung.
[17] OVG NRW NVwZ 1998, 990. Zum Einrichten von Sonderparkplätzen für den Ladevorgang von Elektrofahrzeugen mit Haltverboten für andere siehe Mayer/Warnecke, KommJur 2013, 361, 364 f.

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