Rz. 11
Das eingeschränkte Haltverbot[15] ist das Verbot, länger als drei Minuten auf der Fahrbahn zu halten, ausgenommen zum Ein- und Aussteigen oder zum Be- oder Entladen;[16] bei Zuwiderhandlung besteht gleichzeitig sofort das vollziehbare Gebot, das Fahrzeug zu entfernen. Das Abschleppen ist rechtmäßig, wenn sich durch das Abstellen des Kfz eine gegenwärtige und konkrete Gefährdungslage ergibt, die auch dem Schutzzweck des eingeschränkten Haltverbots zuwiderläuft. Eine konkrete Behinderung ist ausreichend.[17]
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