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lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen

Ge- oder Verbote

Erläuterungen
Abschnitt 8 Halt- und Parkverbote
61

 

Ge- oder Verbot

1. Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird.

2. Mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen auf, die das Parken erlauben.

Erläuterung

Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg.
62

Zeichen 283

Absolutes Haltverbot

Ge- oder Verbot

Das Halten auf der Fahrbahn ist verboten.
62.1

Ge- oder Verbot

Das mit dem Zeichen 283 angeordnete Zusatzzeichen verbietet das Halten von Fahrzeugen auch auf dem Seitenstreifen.
62.2

Ge- oder Verbot

Das mit dem Zeichen 283 angeordnete Zusatzzeichen verbietet das Halten von Fahrzeugen nur auf dem Seitenstreifen.
63

Zeichen 286

Eingeschränktes Haltverbot

Ge- oder Verbot

1. Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.

2. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden.
63.1

Ge- oder Verbot

Mit dem Zusatzzeichen zu Zeichen 286 darf auch auf dem Seitenstreifen nicht länger als drei Minuten gehalten werden, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
63.2

Ge- oder Verbot

Mit dem Zusatzzeichen zu Zeichen 286 darf nur auf dem Seitenstreifen nicht länger als drei Minuten gehalten werden, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
63.3

Ge- oder Verbot

1. Das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 nimmt schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen, jeweils mit besonderem Parkausweis Nummer …, vom Haltverbot aus.

2. Die Ausnahme gilt nur, soweit der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
63.4

Ge- oder Verbot

1. Das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 nimmt Bewohner mit besonderem Parkausweis vom Haltverbot aus.

2. Die Ausnahme gilt nur, soweit der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
63.5

Ge- oder Verbot

Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 wird das Parken für elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt.
63.6[1] [2]

Ge- oder Verbot[3]

Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 wird das Parken für Carsharingfahrzeuge (§ 39 Absatz 11) innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt.[4]
64

Zeichen 290.1

Beginn eines Eingeschränkten Haltverbots für eine Zone

Ge- oder Verbot

1. Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der gekennzeichneten Zone nicht länger als drei Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.

2. Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen getroffen sind.

3. Durch Zusatzzeichen kann das Parken für Bewohner mit Parkausweis oder mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein.

4. Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein. Dabei ist der Parkausweis, der Parkschein oder die Parkscheibe gut lesbar auszulegen oder anzubringen.
64.1

Ge- oder Verbot

Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1 wird das Parken für elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt.
64.2[5] [6]

Ge- oder Verbot[7]

Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1 wird das Parken für Carsharingfahrzeuge (§ 39 Absatz 11) innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt.[8]
65

Zeichen 290.2

Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone

 

[1] Eingefügt durch Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 28.04.2020.
[2] Eingefügt durch Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 28.04.2020.
[3] Eingefügt durch Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 28.04.2020.
[4] Eingefügt durch Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 28.04.2020.
[5] Eingefügt durch Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 28.04.2020.
[6] Eingefügt durch Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 28.04.2020.
[7] Eingefügt durch Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher V...

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