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Der Einzelkaufmann A hat bislang für sein Unternehmen die Rechtsform einer Handelsgesellschaft nicht für erforderlich gehalten. Inzwischen hat sein Unternehmen aber eine solche Größenordnung erreicht, dass er im Hinblick auf die Haftungsgefahren eine haftungsbeschränkende Rechtsform wählen möchte. Er denkt auch darüber nach, einen qualifizierten Mitarbeiter, möglicherweise auch im Hinblick auf eine spätere Nachfolge, demnächst gesellschaftsrechtlich zu beteiligen. Daher möchte er sein Unternehmen in eine GmbH "umwandeln". Ähnlich kann auch die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH & Co. KG gestaltet werden. Allerdings müssen dann zunächst die Komplementär-GmbH und die Kommanditgesellschaft gegründet werden, weil dort nur eine Ausgliederung des Einzelunternehmens zur Aufnahme (auf die dann schon bestehende KG) in Betracht kommt (vgl. § 152 S. 1 UmwG). Alternativ zur Umwandlung seines Einzelunternehmens in eine GmbH durch Ausgliederung könnte der Einzelkaufmann auch sämtliche aktiven (und ggf. auch passiven) Wirtschaftsgüter im Wege einer Sachgründung (§ 5 Abs. 4 GmbHG) durch Einzelübertragungsvorgänge, also im Wege der Einzelrechtsnachfolge, in die dadurch entstehende GmbH einbringen. Dann wäre aber hinsichtlich der Übertragung der Verbindlichkeiten seines Einzelunternehmens und der dort bestehenden Vertragsbeziehungen (Mietverträge, Leasingverträge, Versicherungsverträge etc.) auf die GmbH die Zustimmung aller Gläubiger bzw. Vertragspartner erforderlich.

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