Rz. 105

Täter kann nur der unfallbeteiligte Wartepflichtige selbst, nicht jedoch ein Dritter sein (BGHSt 15, 1); ein Dritter kann jedoch, solange die Flucht noch nicht beendet ist, Beihilfe hierzu begehen. Die Flucht ist solange noch nicht beendet, wie der Flüchtige sich noch nicht endgültig in Sicherheit vor Feststellungen der Berechtigten befindet und sich z.B. in einem nahe gelegenen Gebüsch versteckt hält (OLG Karlsruhe NZV 2018, 43).

 

Rz. 106

 

Tipp: Keine Wahlfeststellung

Allein der Umstand, dass nicht feststeht, wer von zwei Insassen des Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt Fahrer war, macht beide Insassen noch nicht zu Unfallbeteiligten (OLG Frankfurt NZV 1997, 125). Deshalb ist eine Wahlfeststellung bei dieser Konstellation nicht möglich, eine Verurteilung kann dann allenfalls wegen Beihilfe zur Unfallflucht erfolgen (BGH bei Ernemann, DAR 2012, 678).

 

Rz. 107

Ist einer der beiden aber der Fahrzeughalter, ist er Unfallbeteiligter (BayObLG DAR 2000, 79). Der Dritte kann sich jedoch einer Beihilfe (BayObLG bei Rüth, DAR 1984, 240), Anstiftung oder Strafvereitelung schuldig machen (BayObLG NStZ 1984, 569; NJW 1990, 1861).

 

Rz. 108

 

Achtung: Erfolgsabwendungspflicht des Halters

Der mitfahrende Halter hat – unabhängig von der Frage, ob er selbst Unfallbeteiligter ist – eine Erfolgsabwendungspflicht gem. § 13 StGB. Tut er nicht alles ihm Zumutbare, um die Unfallflucht seines Fahrers zu unterbinden, kann er wegen durch Unterlassen begangener Beihilfe zur Unfallflucht bestraft werden (BGHSt 18, 7; OLG Köln NZV 1992, 80). Ermuntert er den Fahrer gar zur Flucht, ist er als Anstifter zu bestrafen (OLG Stuttgart NJW 1981, 2369; OLG Zweibrücken VRS 75, 292).

 

Rz. 109

 

Achtung: Entziehung der Fahrerlaubnis

Stellt sich in solchen Fällen die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis, ist zu beachten, dass die Tat des Halters oder eines sonstigen Dritten kein Regelfall gem. § 69 Abs. 2 StGB ist und bei Maßregelanordnungen nach der hier einschlägigen Vorschrift des § 69 Abs. 1 StGB besonders gewichtige Gründe vorliegen müssen, aus denen sich die Ungeeignetheit des Dritten zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt (BGH NZV 2005, 50).

 

Rz. 110

 

Achtung:

Zweifelhaft ist, ob die vorgenannten Maßstäbe auch auf die Begleitperson beim Begleiteten Fahren mit 17 anzuwenden sind.[14]

[14] Tolksdorf, in Festschrift für Nehm, S. 437 (442).

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