Rz. 97

Grundsätzlich hat derjenige, dessen unzutreffende Angaben zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen Dritten führt, mit einem Strafverfahren gem. § 164 Abs. 1 StGB zu rechnen, was übrigens auch gilt, wenn nur eine Ordnungswidrigkeit Ermittlungsgegenstand ist (zu Einzelheiten s. § 9 Rdn 7 ff.).

 

Rz. 98

Falsche Angaben zu der Person des Fahrers erfüllen aber nicht immer ohne Weiteres den Tatbestand des § 164 StGB (OLG Düsseldorf NZV 1992, 37).

 

Rz. 99

Das Ablenken des Verdachts selbst ist dagegen nicht strafbar, selbst wenn dadurch zwangsläufig der Verdacht auf einen anderen fällt (BGH StV 1999, 536).

 

Rz. 100

Behauptet der Unfallflüchtige allerdings eine Entwendung seines Fahrzeuges, macht er sich wegen Vortäuschung einer Straftat, § 145d StGB, strafbar (BGH bei Tolksdorf, DAR 1995, 186).

 

Rz. 101

Gibt sich dagegen eine Ehefrau wahrheitswidrig als Fahrerin des von ihrem Ehemann im alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustand gefahrenen Pkw aus, kann sie selbst dann nicht nach § 145d StGB wegen Vortäuschung einer Straftat belangt werden, wenn eine Unfallflucht ihres Mannes in Betracht kommt (OLG Zweibrücken DAR 1991, 352).

 

Achtung: Fahrtenbuch

Kann die rechtswidrige Tat nicht aufgeklärt werden, droht gem. § 31a StVZO die Auferlegung eines Fahrtenbuches. Das gilt vor allem auch für Unfallfluchtfälle, wo es für die (hier dreijährige) Auferlegung eines Fahrtenbuches auf Feststellungen zum Vorsatz nicht ankommt (OVG Münster DAR 2005, 708).

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