Rz. 594

Der Betriebsrat kann gem. § 39 BetrVG beschließen, während der Arbeitszeit Sprechstunden einzurichten. Der Betriebsrat kann allein darüber entscheiden, ob er Sprechstunden abhalten will. Für die Festlegung von Zeit und Ort der Sprechstunden muss er eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber herbeiführen. Kommt eine Einigung über

Häufigkeit,
Dauer,
Ort

der Sprechstunden nicht zustande, entscheidet gem. § 39 Abs. 1 S. 3 BetrVG die Einigungsstelle.

 

Rz. 595

Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt, weil diese Entscheidung davon nicht zu trennen ist, auch dann, wenn der Arbeitgeber die Sprechstunden mit der Begründung verweigert, sie seien überhaupt und als solche nicht erforderlich (so wohl auch Fitting, § 39 Rn 12 ff.; a.A. wohl Richardi/Thüsing, § 39 Rn 9: Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht).

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