Rz. 322

Die zweite Wahlversammlung – ebenfalls ihrer Natur nach Betriebsversammlung – findet genau eine Woche nach der ersten Wahlversammlung statt; fällt dieser Tag auf einen Feiertag, muss sie, soweit an diesem Feiertag nicht voll gearbeitet wird, auf den nächsten Werktag – gemeint sein dürfte der nächste Arbeitstag – gelegt werden. Für die Fristberechnung gelten ebenfalls § 41 WO, §§ 187 ff. BGB mit der Folge, dass etwa bei erster Wahlversammlung am Dienstag die zweite Wahlversammlung nicht vor Mittwoch stattfinden darf (so jetzt auch DKW/Homburg, § 34 WO Rn 1a). Der Wahlvorstand kann die Wahlversammlung nicht auf einen späteren Termin verschieben (a.A. wohl GK/Jacobs, § 14a Rn 61: Mindestfrist). Letztlich findet auf dieser zweiten Wahlversammlung lediglich die Stimmabgabe in geheimer und unmittelbarer Wahl statt. Es ist wie im normalen Wahlverfahren schriftlich, geheim, mithilfe vorgefertigter Stimmzettel, die vom Wähler in Wahlumschläge eingelegt werden müssen, und unter Verwendung von Wahlurnen zu wählen. Teilnahmerecht haben – wie bei anderen Betriebsversammlungen – alle Arbeitnehmer (a.A. GK/Jacobs, § 14a Rn 67: nur die Wahlberechtigten). Auch für Entgeltzahlungspflicht und Kostenerstattung kann auf die Ausführungen zur ersten Wahlversammlung und zur Betriebsversammlung verwiesen werden. Die zweite Wahlversammlung muss zeitlich beschränkt werden, weil sonst der notwendig im Wahlausschreiben anzugebende Zeitpunkt der öffentlichen Stimmauszählung nicht festgelegt werden kann (insoweit sind § 31 Abs. 1 S. 3 Nr. 15 WO und § 34 Abs. 3 S. 1 WO: "unverzüglich nach Abschluss der Wahl" widersprüchlich). Für die Ermittlung der Gewählten, die Überlegungsfrist hinsichtlich der Wahlannahme, die Bekanntgabe des Wahlergebnisses und die Aufbewahrung der Wahlunterlagen gibt es keine Besonderheiten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge