Rz. 308

Die Wahl erfolgt zwingend als Persönlichkeitswahl. Dennoch erfolgt sie aufgrund von Wahlvorschlägen wie beim normalen Wahlverfahren. Jeder Wahlvorschlag soll daher doppelt so viele Bewerber aufweisen – reine Sollvorschrift ohne Sanktion –, wie Betriebsräte zu wählen sind. Er kann aber selbst dann, wenn nur ein einköpfiger Betriebsrat zu wählen ist, eine Vielzahl von Bewerbern enthalten. Für die Form der Vorschlagslisten gilt nach § 33 Abs. 2 WO dasselbe wie im normalen Wahlverfahren (§ 6 Abs. 2 bis Abs. 4 WO).

 

Rz. 309

Werden Vorschläge mündlich in der ersten Wahlversammlung gemacht – dies ist für Wahlvorschläge von Gewerkschaften nicht zulässig (GK/Jacobs, § 33 WO Rn 4 m.w.N.) –, gelten dieselben Regeln. Die Bewerber sind unter fortlaufender Nummer mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung aufzuführen. Grds. ist auch die schriftliche Zustimmung jedes Bewerbers vorzulegen (a.A. Richardi/Forst, § 33 WO Rn 6, wonach es dieser schriftlichen Zustimmung im vereinfachten Wahlverfahren nicht bedarf). Es wird allerdings genügen, wenn der Bewerber seine Zustimmung noch in der Wahlversammlung zu Protokoll erklärt (Fitting, § 33 WO Rn 7). Die telefonische Erklärung – bspw. per Handy ggü. dem Wahlvorstandsvorsitzenden in der ersten Wahlversammlung – wird ebenfalls genügen, Telefax oder E-Mail konsequenterweise auch (Fitting, § 33 WO Rn 7; DKW/Homburg, § 33 WO Rn 5). Anderes gilt für schriftlich eingereichte Wahlvorschläge, bei denen die Zustimmung in Schriftform vorliegen muss. Allerdings darf der Wahlvorstand diese Zustimmung nicht von sich aus einholen – sie ist von den Vorschlagenden zu organisieren. Unschädlich ist, wenn ein Bewerber auf mehreren Wahlvorschlägen erscheint: Es findet ohnehin zwingend Persönlichkeitswahl statt, sodass der mehrfache Vorschlag keine Auswirkungen hat.

 

Rz. 310

Der Wahlvorstand hat – konsequenterweise ebenfalls in der öffentlichen ersten Wahlversammlung – die Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen und ggf. ggü. dem Listenvertreter zu beanstanden. Da Wahlvorschläge nur bis zum Ende der Wahlversammlung gemacht werden können, dürfte es unzulässig sein, vor der Prüfung die Aufnahme von weiteren Wahlvorschlägen abzuschließen oder die Wahlversammlung zu beenden.

 

Rz. 311

Die Zustimmung des Wahlbewerbers zur Bewerbung kann wie das Fehlen der vorgeschriebenen Bezeichnung der Bewerber und das Fehlen von Stützunterschriften im Fall der Streichung bei Doppelunterstützung nachgeholt werden (heilbarer Mangel i.S.d. § 8 Abs. 2 WO). Unerheblich dürfte sein, ob die Bewerber in erkennbarer Reihenfolge und unter fortlaufender Nummer aufgeführt sind: Hierauf kommt es ja – es gibt zwingende Personenwahl, die Bewerber werden in alphabetischer Reihenfolge auf dem Stimmzettel aufgeführt – in keiner Weise an. Allerdings ist dies nur bis zum Ende der ersten Wahlversammlung zulässig. Der Wahlvorstand wird daher den wahlberechtigten Arbeitnehmern sowohl für die Aufstellung von Wahlvorschlägen als auch für die Korrektur festgestellter Mängel nach Beanstandung bei Weiterlaufen der Wahlversammlung genügend Zeit einräumen müssen (a.A. GK/Jacobs, § 33 WO Rn 3: auf Antrag Wahlversammlung unterbrechen).

 

Rz. 312

Wird ein Vorschlag mündlich in der ersten Wahlversammlung gemacht, hat der Wahlvorstand darauf zu achten, dass er von genügend wahlberechtigten Arbeitnehmern unterstützt wird. Diese Unterstützung muss nicht schriftlich zum Ausdruck gebracht werden. Es genügt, dass der Vorschlagende – dessen Unterstützung ohnehin zu Protokoll genommen wird – weitere anwesende wahlberechtigte Arbeitnehmer mündlich benennt und erklärt, dass diese den Vorschlag unterstützten. Der Wahlvorstand hat in diesem Fall bei den betreffenden Arbeitnehmern nachzufragen und bei entsprechender Erklärung dieser Arbeitnehmer ihre Unterstützung zu Protokoll zu nehmen. (GK/Jacobs, § 33 WO Rn 4). Eine Nachfrage des Wahlvorstandes beim Vorschlagenden, wer seinen Vorschlag unterstützt, dürfte zulässig sein, nicht dagegen eine eigene Abfrage oder Abstimmung durch den Wahlvorstand unmittelbar bei den anwesenden Arbeitnehmern.

 

Rz. 313

 

Hinweis

Der Wahlvorstand hat bei der Prüfung der Wahlvorschläge darauf zu achten, dass kein Arbeitnehmer mehr als einen Wahlvorschlag unterstützt. Stellt er dies fest, so hat der Wahlvorstand diesen Arbeitnehmer zu fragen, welche Unterstützung er aufrechterhält (§ 6 Abs. 5 WO). Die Klärung kann nur in der Wahlversammlung erfolgen (§ 33 Abs. 2 S. 2 WO). Telefonische Nachfrage beim betreffenden Arbeitnehmer dürfte zulässig sein; ist eine Klärung nicht unmittelbar möglich, wird seine Unterstützung für den zuerst eingereichten Wahlvorschlag gezählt und i.Ü. gestrichen. Hat der später eingereichte Wahlvorschlag aufgrund dieser Streichung nicht mehr die nötige Zahl von Stützunterschriften, kann der Vorschlagende – und nur dieser – nach entsprechender Beanstandung durch den Wahlvorstand weitere auf der Wahlversammlung anwesende Unterstützer benennen, die ihre Unterstützung dann zu Protokoll geben. Erst nach P...

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