Rz. 305

Hinsichtlich der Wählerliste und der Wählbarkeit bestehen keine Besonderheiten ggü. dem normalen Wahlverfahren (Einzelheiten vgl. dort). Die Wählerliste ist getrennt nach Geschlechtern aufzustellen und vom Wahlvorstand offiziell zu beschließen; die Wahlberechtigten sollen in alphabetischer Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen und Geburtsdatum aufgestellt werden. Die Wählerliste ist bekannt zu machen, und zwar zunächst auf der Wahlversammlung und dann an den nötigen Aushangorten. Die Bekanntmachung erfolgt auf Ausdrucken ohne die Geburtsdaten. Die nicht wählbaren Arbeitnehmer sind gesondert auszuweisen. Die Frist, innerhalb derer Arbeitnehmer Einspruch gegen die Wählerliste einlegen können, ist auf drei Tage verkürzt. Sie läuft ab Aushang; dieser sollte also noch innerhalb des Arbeitstages am Tag der ersten Wahlversammlung erfolgen. Der letzte Tag der Frist ist im Wahlausschreiben nach Datum und Uhrzeit anzugeben (§ 31 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 WO).

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