Rz. 241

Ist nach Ablauf der Einreichungsfrist von zwei Wochen ab Aushang des Wahlausschreibens keine gültige Vorschlagsliste eingegangen, muss der Wahlvorstand nach § 9 WO eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Vorschlagslisten setzen, verbunden mit dem Hinweis, dass die Wahl nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Woche eine gültige Liste eingeht. Ist nur eine Vorschlagsliste eingegangen, so findet statt Listenwahl Personenwahl unter den Kandidaten dieser einen Liste statt (§ 14 Abs. 2 S. 2 BetrVG). Auch darauf hat der Wahlvorstand die Wähler durch entsprechenden Aushang hinzuweisen. Sind zwar gültige Vorschlagslisten eingegangen, die aber insgesamt weniger Kandidaten aufweisen, als Betriebsratssitze zu vergeben sind, ist nach vorzugswürdiger Ansicht eine Nachfrist zu setzen; ergeben sich auch dann keine ausreichenden Bewerber, ist § 11 BetrVG analog anzuwenden mit der Folge, dass ein Betriebsrat mit der nächstniedrigeren Zahl von Mitgliedern (z.B. sieben statt neun) zu wählen ist (so auch LAG Nürnberg v. 30.9.2015 – 6 TaBVGa 3/15, juris). Anders ist dies, wenn nicht genügend Bewerber oder Bewerberinnen des Minderheitengeschlechtes vorgeschlagen sind: In diesem Fall werden die Plätze mit Bewerbern des anderen Geschlechtes besetzt (§ 15 Abs. 5 Nr. 5, § 22 Abs. 4 WO). Werden auch innerhalb der Nachfrist keine gültigen Vorschlagslisten eingereicht, hat der Wahlvorstand bekannt zu geben, dass die Wahl nicht stattfindet (§ 9 Abs. 2 WO). Mit dieser Bekanntgabe erlischt das Amt des Wahlvorstandes.

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