Rz. 420

Die Arbeit eines Betriebsrates ist zeitaufwendig und komplex. Die unterschiedlichen Tätigkeiten der Betriebsratsmitglieder einerseits und die Wahrnehmung der dem Betriebsrat gesetzlich zugewiesenen Aufgaben andererseits setzen ein hohes Maß an Planung und Organisation voraus. Effektive Betriebsratsarbeit erfordert neben den notwendigen inhaltlichen Kenntnissen insb. im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht eine besondere Organisation der Betriebsratsarbeit.

 

Rz. 421

Die Betriebsratsmitglieder vertreten die Interessen der Mitarbeiter des Betriebes. Dazu müssen sie die Probleme der Belegschaft kennen. Nicht jedes Betriebsratsmitglied kann alles wissen und jeden kennen. Deshalb muss innerhalb des Betriebsratsgremiums eine vernünftige Aufteilung der Aufgaben stattfinden. Es sollte vermieden werden, dass einige wenige Betriebsratsmitglieder oder der bzw. die Betriebsratsvorsitzende alles machen. Betriebsratsarbeit muss geplant werden. Allerdings kann nicht etwa der Betriebsratsvorsitzende oder die Mehrheit im Betriebsrat anderen Mitgliedern – etwa von einer Liste, die im Betriebsrat in der Minderheit ist – vorschreiben, dass sie für bestimmte Bereiche nicht zuständig seien, Betriebsabteilungen nicht betreten oder sich für die Belange der dort Beschäftigten nicht einsetzen dürften. Jedes Betriebsratsmitglied nimmt sein Amt insoweit – während der Arbeitszeit i.R.d. Erforderlichkeit – eigenverantwortlich wahr.

Im Rahmen dieser Planung sollten grundlegend folgende Frage beantwortet werden:

Wer übernimmt welche Aufgaben?
Welche Aufgaben stehen als Nächstes an?
Wie viel Zeit wird dafür benötigt?
Wann, wo und in welchen zeitlichen Abständen sollen die regelmäßigen Betriebsratssitzungen stattfinden?
 

Rz. 422

Im Betriebsrat sollte gemeinsam erörtert werden, wo Schwerpunkte gesetzt und welche Probleme vorrangig behandelt werden müssen.

1. Organisatorische Aufgaben

a) Vorbereitung von Betriebsratssitzungen und Sitzungsdauer

 

Rz. 423

Die Betriebsratssitzungen müssen vorbereitet werden. Wenn keine größeren Probleme anstehen, dürfte es – in größeren Betrieben (ab mindestens neun Betriebsratsmitgliedern) wird es sich empfehlen, einen Teil der Aufgaben in Ausschüssen zu erledigen – i.d.R. genügen, aber auch notwendig sein, einen Sitzungsturnus von etwa zwei Wochen einzuhalten. In der Praxis hat sich herausgestellt, dass mit diesem Turnus bei einer Sitzungsdauer von etwa zwei Stunden bis zu einem halben Tag die Arbeit sinnvoll bewältigt werden kann. Stehen größere Problempunkte an – etwa Kündigungen oder Betriebsänderungen –, wird dieser Abstand natürlich nicht genügen. Der Betriebsratsvorsitzende kann jederzeit zu außerordentlichen Sitzungen einladen. Es muss sichergestellt werden, dass alle Betriebsratsmitglieder und ggf. die (richtigen) Ersatzmitglieder (vgl. dazu Rdn 472 ff.) sowie alle weiteren Teilnahmeberechtigten (Schwerbehindertenvertreter, Jugendvertreter; vgl. Rdn 471) eine Einladung unter Angabe der Tagesordnung zu der jeweiligen Betriebsratssitzung erhalten.

b) Schriftführer und Geschäftsordnung

 

Rz. 424

Es muss ein Schriftführer bestellt werden, der die Protokollführung in der Betriebsratssitzung übernimmt. Es muss geregelt werden, wann und wie der Betriebsrat für Geschäftsleitung und Mitarbeiter erreichbar ist (z.B. Postfach, Briefkasten, Sekretärin des Betriebsrates, Büro des Betriebsratsvorsitzenden), wie die Büroorganisation ausgestaltet wird, wer bei Abwesenheit des Vorsitzenden wann die Post kontrolliert usw. An die Informationen und Aushänge des Betriebsrates muss ebenfalls gedacht werden. Der Betriebsrat sollte sich hierzu eine Geschäftsordnung geben. Diese Geschäftsordnung muss mit absoluter Mehrheit im Betriebsrat beschlossen werden (§ 36 BetrVG). Da die Vorschriften über die innere Ordnung des Betriebsrates (§§ 26 bis 41 BetrVG) zwingende Regelungen enthalten, kann die Geschäftsordnung diese gesetzlichen Vorgaben nicht ändern, sondern nur ergänzen. Sie kann auch keine Regelungen enthalten, die nach dem Gesetz einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bedürfen, wie die Abhaltung von Sprechstunden (§ 39 BetrVG) oder zusätzliche Freistellungen (§ 38 BetrVG).

 

Rz. 425

 

Hinweis

Regelungen in der Geschäftsordnung, die eine Stimmenthaltung bei einer Beschlussfassung verbieten oder die die Betriebsratsmitglieder zur schriftlichen Dokumentation durchgeführter Betriebsratsarbeit nach Dauer und Art der Tätigkeit verpflichten, sind unwirksam (LAG München v. 28.5.2015 – 4 TaBV 4/15, juris). Dasselbe gilt für ein Verbot, auf Betriebsratssitzungen mitzuschreiben oder Unterlagen aus der Betriebsratssitzung mitzunehmen (von LAG Hamm v. 14.8.2009 – 10 TaBV 175/08, juris – als "fraglich" bezeichnet). Auch kann in der Geschäftsordnung nicht geregelt werden, dass der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter "geborene Mitglieder" in allen nach § 28 BetrVG gebildeten Ausschüssen sind (BAG v. 16.11.2005 – 7 ABR 11/05, juris).

 

Rz. 426

Die Geschäftsordnung muss in einer Urkunde niedergelegt und vom Vorsitzenden unterzeichnet sein. Eine Bekanntmachung ist nicht erforderlich, jedes Betriebsratsmitglied kann jedoch die Aushändigung einer Ablichtung v...

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