Rz. 871

§ 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nimmt den Auftrag aus § 75 Abs. 1 S. 1 BetrVG auf und ergänzt ihn um die Pflicht zur aktiven Förderung der Integration ausländischer Arbeitnehmer in den Betrieb und des Verständnisses zwischen ihnen und den deutschen Kollegen. Eine Pflicht zur Förderung schon der Einstellung lässt sich dem Gesetz insoweit eindeutig nicht entnehmen. Nach § 43 Abs. 2 S. 3 BetrVG hat der Arbeitgeber auf einer Betriebsversammlung jährlich einmal über den Stand der Integration der ausländischen Arbeitnehmer zu berichten.

 

Rz. 872

Der Betriebsrat kann anregen, was zum Verständnis der betrieblichen Arbeitsabläufe für die ausländischen Arbeitnehmer selbst erforderlich erscheint – wozu insb. der Abbau sprachlicher Barrieren gehört – und was der Verständigung und dem Abbau möglicher Vorurteile der verschiedenen – deutschen und internationalen – Belegschaftsteile untereinander dient. Dazu kann es gehören, ggf. Dolmetscher heranzuziehen (ArbG Stuttgart v. 27.2.1986 – 17 Ca 315/85, juris; vgl. auch § 2 Abs. 5 WO). Nach der neuen Fassung der Nr. 7 durch das BetrVG-ReformG 2001 hat der Betriebsrat das Recht, beim Arbeitgeber Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu beantragen. Die bei der Einführung umstrittene Vorschrift zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit – diese Aufgabe wird dem Betriebsrat noch an anderen Stellen (vgl. etwa § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG als Widerspruchsgrund bei Einstellungen oder § 104 BetrVG als Begründung zum Antrag auf Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers) zur Pflicht gemacht – erscheint nicht als sehr geglückt. Insb. ist ein Handeln des Betriebsrates ohne konkreten Anlass hierdurch wohl kaum gedeckt (so mit Recht Löwisch, BB 2001, 1790; GK/Weber, § 80 Rn 54; insgesamt krit. Hanau, RdA 2001, 73 ff.; zur Aufgabe, gegen jegliche Erscheinungsform von Ausländerfeindlichkeit im Betrieb vorzugehen und sich ggf. mit geeigneten Maßnahmen – bis hin zum Ausspruch von Kündigungen ggü. dem ausländerfeindlichen Personal – schützend vor die von ihr Betroffenen zu stellen, vgl. unter Anführung zahlreicher Einzelheiten DKW/Buschmann, § 80 Rn 63 ff.).

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