Rz. 1540

Im Fall der Eingliederung mit oder ohne Betriebsübergang spricht vieles ebenfalls für die Transformation nach § 613a Abs. 1 S. 2 BGB. In diesem Fall gehen zum selben Regelungsgegenstand abgeschlossene Betriebsvereinbarungen des aufnehmenden Betriebes vor. Anderes – nämlich normative Weitergeltung – wird man auch in diesem Fall bei relativ selbstständiger Weiterführung der eingegliederten Betriebsabteilung annehmen (wohl auch Fitting, § 77 Rn 163a m.w.N.). Dies dürfte etwa bei der Übernahme einer in einem Einkaufszentrum gelegenen Filiale durch einen Discounter der Fall sein, wenn beim Discounter eine Betriebsvereinbarung über Arbeitszeit mit einem Ende um 19.00 Uhr gilt, in der Filiale aber eine Betriebsvereinbarung, die wie bei den anderen im Einkaufszentrum gelegenen Läden Öffnungszeiten bis 20.00 Uhr vorsieht.

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