Rz. 1539

Bei Zusammenlegung mehrerer Betriebe (ohne Vorliegen einer Eingliederung, bei der die Betriebsidentität des aufnehmenden Betriebes gewahrt bleibt) spricht viel für eine normative Fortgeltung der Betriebsvereinbarungen der bisherigen Betriebe, soweit die zusammengelegten Einheiten auch nach der Zusammenlegung – etwa als eigenständige Abteilungen – weiter abgrenzbar bleiben (ausführlich zum Ganzen GK/Kreutz, § 77 Rn 419 ff.). Sind die ursprünglichen Einheiten – wieder vorausgesetzt, es liegt keine Eingliederung vor – so vermengt worden, dass eine Abgrenzung nicht mehr möglich ist, spricht vieles für die entsprechende Anwendung des § 613a Abs. 1 S. 2 BGB mit der Folge, dass die Betriebsvereinbarungen ihre normative Wirkung verlieren und als einzelvertragliche Regelungen weitergelten.

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