Rz. 83

Der Betriebsrat verliert schließlich dann seine Legitimität, wenn der Betrieb, für den er gewählt wurde, zum Wegfall kommt. Dann endet auch das Amt des Betriebsrates. Dies kann mit sofortiger Wirkung sein, wenn der Betriebsteil, für den der Betriebsrat gewählt wird, in einen anderen Betrieb eingegliedert wird, der bereits einen Betriebsrat hat, außer es besteht noch ein Restmandat. Ansonsten besteht ein Übergangsmandat für ein halbes Jahr (§ 21a BetrVG), in dem ein neuer Betriebsrat gewählt werden soll, oder ein Restmandat des bisherigen Betriebsrats zur Abwicklung der Auflösung des Betriebes (§ 21b BetrVG; Einzelheiten vgl. Rdn 372 ff.). Die "Amtszeit" endet dann erst mit dem Ende dieses Übergangs- oder Restmandats.

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