Rz. 1538

Im Fall der Aufspaltung eines Betriebs ohne Eingliederung in eine andere Betriebsorganisation bleiben die Betriebsvereinbarungen als normative Regelungen in Kraft, und zwar unabhängig davon, ob diese neuen betrieblichen Einheiten Betriebsräte – ggf. auch Betriebsräte anderer Unternehmen, die ein Übergangsmandat nach § 21a BetrVG ausüben – besitzen, und auch unabhängig davon, ob diese betriebliche Aufspaltung mit Änderungen auf Unternehmensebene, etwa einem umwandlungsrechtlichen Spaltungsvorgang oder einem Betriebsübergang, einhergeht (BAG v. 18.9.2002 – 1 ABR 54/01, juris). Eine Konzernbetriebsvereinbarung gilt, wenn das Unternehmen aus dem Konzernverbund ausscheidet, normativ als Einzelbetriebsvereinbarung weiter (BAG v. 25.2.2020 – 1 ABR 39/18, juris).

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