Rz. 1219

Nach § 100 Abs. 3 BetrVG "endet die vorläufige personelle Maßnahme" nach Ablauf von 2 Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung mit dem Inhalt, dass der Zustimmungsersetzungsantrag rechtskräftig abgewiesen wird, oder mit dem Inhalt, dass die vorläufige Maßnahme offensichtlich nicht dringend erforderlich war. Von diesem Zeitpunkt an darf sie nicht mehr aufrechterhalten werden. Da als "Maßnahme" i.S.d. § 99 BetrVG die Eingliederung bzw. die Zuweisung des Arbeitsbereiches anzusehen ist, kann dieses "enden" nur bedeuten, dass der Arbeitgeber diese Beschäftigung nicht weiter aufrechterhalten darf – und der Arbeitnehmer die Tätigkeit nicht mehr wahrnehmen muss. Den Arbeitsvertrag oder vertragliche Abmachungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden hierdurch nicht erfasst; der Arbeitgeber muss hierzu ggf. Beendigungs- oder Änderungskündigungen aussprechen (a.A. Fitting, § 100 Rn 18; weitere Nachweise etwa bei Richardi/Thüsing, § 100 Rn 55; wie hier GK-BetrVG/Raab, § 100 Rn 47). Soweit er den Arbeitnehmer nicht beschäftigen kann, gerät er in Annahmeverzug, solange der Vertrag nicht aufgelöst ist. Bei Einstellungen wird die rechtskräftige Verpflichtung zur Aufhebung – verbunden damit, dass der Arbeitnehmer jetzt nicht mehr beschäftigt werden kann – die soziale Rechtfertigung der Kündigung begründen. Beschäftigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer entgegen einer Entscheidung nach § 100 Abs. 3 BetrVG weiter, kann der Betriebsrat nach § 101 BetrVG die gerichtliche Entscheidung mit Zwangsgeld tatsächlich durchsetzen.

 

Rz. 1220

Die Beendigung einer vorläufigen personellen Maßnahme bedarf nicht der Zustimmung des Betriebsrats. Allerdings ist der Betriebsrat nach § 100 Abs. 2 S. 1 BetrVG auch von der Beendigung der vorläufigen Maßnahme zu unterrichten, damit er prüfen kann, ob er nach Abschluss des Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG einen Aufhebungsantrag nach § 101 BetrVG stellen muss (BAG v. 15.4.2014 – 1 ABR 101/12, juris).

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