Rz. 864

Schon nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat auf die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz der Schwerbehinderten – insb. auf die Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach §§ 154 ff. SGB IX, Förderungspflicht nach §§ 163 ff. SGB IX, Einhaltung der in einer Integrationsvereinbarung nach § 166 SGB IX getroffenen Abmachungen – zu achten. Die Nr. 4 der Vorschrift ergänzt diese Pflicht und ergänzt zugleich § 164 Abs. 4 SGB IX, der die Pflichten des Arbeitgebers dahingehend festlegt, dass schwerbehinderte Menschen so zu beschäftigen sind, dass sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können und dass schwerbehinderte Menschen ausreichend an Bildungsmaßnahmen beteiligt werden. Die Regelung zielt auf die betriebliche Behandlung der schwerbehinderten Mitarbeiter nach ihrer Einstellung. Betriebsrat und Arbeitgeber sind zur aktiven Förderung des Wohls der behinderten Menschen aufgerufen.

 

Rz. 865

Neben der Förderung förmlich anerkannter Schwerbehinderter nach dem SGB IX hat der Betriebsrat auch auf die Eingliederung und das Wohl sonstiger "besonders schutzbedürftiger Personen" bedacht zu sein. Zu diesem Personenkreis zählen etwa Behinderte, deren Behinderungsgrad unterhalb der Schwelle des Schwerbehindertenschutzes nach SGB IX liegt, unabhängig davon, ob sie nach den Regelungen des AGG geschützt sind oder nicht, chronisch Kranke, ehemalige Strafgefangene, Suchtabhängige, einem geregelten Arbeitsleben entwöhnte Langzeit-Arbeitslose, aber ggf. auch alleinerziehende Mütter oder Väter, Aussiedler und Jugendliche (Richardi/Thüsing, BetrVG, Rn 38; DKW/Buschmann, § 80 Rn 52 ff.).

 

Rz. 866

Bestehen im Betriebsrat keine ausreichenden Kenntnisse über den zu fördernden Personenkreis und die Möglichkeiten der Förderung, kann auch eine entsprechende Schulungsmaßnahme für Betriebsratsmitglieder nach § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich sein (LAG Hamm v. 9.3.2007 – 10 TaBV 34/06, juris).

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