Rz. 489

Ist ein Ersatzmitglied, das wegen Verhinderung eines ordentlichen Betriebsratsmitgliedes zu laden ist, wegen langdauernder Erkrankung über den gesamten Verhinderungsfall hinweg selbst verhindert, das Betriebsratsamt wahrzunehmen, so tritt es nicht in den Betriebsrat ein und erlangt auch nicht den besonderen Kündigungsschutz des § 15 Abs. 1 S. 1 KSchG. Das nächstberufene Ersatzmitglied wird unmittelbarer Vertreter des Betriebsratsmitgliedes und nicht des verhinderten Ersatzmitgliedes (LAG Hessen v. 30.3.2006 – 9/4 TaBV 209/05, juris; a.A. LAG Hamm v. 9.2.1994 – 3 Sa 1376/93, juris).

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