Rz. 1165

Bewerbungsunterlagen sind alle im Zusammenhang mit der Bewerbung vom Bewerber eingereichten Unterlagen wie Bewerbungsschreiben, Zeugnisse, Teilnahmebestätigungen, Lebenslauf, Lichtbild, Angaben über den Gesundheitszustand usw. Der Arbeitgeber muss die Unterlagen vorlegen, soweit sie erforderlich sind. Nicht erforderlich ist die Vorlage umfangreicher Anlagen, falls sich aus diesen lediglich Bestätigungen für ohnehin – etwa im Lebenslauf – mitgeteilte Umstände und Daten ergeben. Dies gilt auch, falls der Arbeitgeber selbst Anlagen und Daten in eine Übersicht überträgt (BAG v. 14.12.2004 – 1 ABR 55/03, juris).

 

Rz. 1166

Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, dem Betriebsrat schon bei Einleitung des Beteiligungsverfahrens unaufgefordert die vollständigen Unterlagen aller internen und externen Bewerber vorzulegen. Eine E-Mail, die sich nur auf wenige Angaben beschränkt, ist unzureichend (LAG Köln v. 17.4.2008 – 13 TaBV 130/07, juris). Vorzulegen sind dem Betriebsrat einer örtlichen Filiale von der Geschäftsleitung – nicht Filialleitung – auch Bewerbungsunterlagen von Personen, die sich im Onlineportal auf eine ausgeschriebene Stelle für diese Filiale beworben haben. Ein vorheriges Aussortieren durch das Recruitment-Center, weil die Bewerbung nicht ernsthaft sei oder der Bewerber dem Anforderungsprofil nicht entspricht, ist unzulässig (BAG v. 21.10.2014 – 1 ABR 10/13, juris). Die Unterrichtungspflicht bezieht sich auch auf interne Bewerber, die ihr Interesse an den Stellen bekundet haben (LAG Hessen v. 15.10.2019 – 4 TaBV 207/18, juris).

 

Rz. 1167

Allerdings genügt der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht, wenn er dem Betriebsrat alle Bewerbungsunterlagen der Personen vorlegt, die auf einem bestimmten ausgeschriebenen Arbeitsplatz beschäftigt werden wollen; es ist unschädlich, wenn er dem Betriebsrat die Unterlagen derjenigen Personen nicht vorlegt, die sich auf andere Arbeitsplätze beworben haben, welche andere Fähigkeiten erfordern (BAG v. 10.11.1992 – 1 ABR 21/92, juris).

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