Rz. 861

§ 80 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ergänzt die Regelung der Nr. 2 und stellt klar, dass der Betriebsrat auch Mittler sein soll zwischen Wünschen und Anregungen aus der Belegschaft und der Geschäftsleitung. Der Betriebsrat braucht Begehren aus der Belegschaft nicht unbesehen zum eigenen Anliegen zu machen, sondern nur "falls sie ihm berechtigt erscheinen". Er hat sich aber mit den Vorschlägen oder Beschwerden der Belegschaftsmitglieder ernsthaft – im Wege eines Beschlusses des Betriebsrates selbst oder eines hierfür gebildeten Ausschusses – zu befassen.

 

Rz. 862

Für Beschwerden des Arbeitnehmers gelten daneben die Sonderregelungen der §§ 84, 85 BetrVG. Macht sich der Betriebsrat solche Beschwerden zu eigen, ist auf seinen Antrag die Einigungsstelle dazu berufen, ihre Berechtigung zu prüfen (§ 85 Abs. 2 BetrVG). §§ 84, 85 BetrVG gelten nur für solche Beschwerden des Arbeitnehmers, die sich auf seine eigene Benachteiligung beziehen; i.R.d. § 80 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG können vom Arbeitnehmer auch sonstige Anregungen und Bitten sowie Beschwerden etwa über die Behandlung von Arbeitskollegen vorgebracht werden.

 

Rz. 863

Der Betriebsrat ist in gleicher Weise verpflichtet, Anregungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen. Die ergänzenden Regelungen über die entsprechenden Kompetenzen letzterer finden sich in § 70 Abs. 1 Nr. 1, 3 BetrVG. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann sich nicht selbst unmittelbar an den Arbeitgeber wenden (BAG v. 21.1.1982 – 6 ABR 17/79, juris). Will der Betriebsrat den jugendlichen Beschwerdeführer oder Antragsteller, dem letzten Hs. des § 80 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG entsprechend, unmittelbar und selbst über den Stand und schließlich das Ergebnis seiner Verhandlungen mit dem Arbeitgeber unterrichten, – und nicht, wie vom Gesetzgeber eigentlich gedacht, die Jugendvertretung zu unterrichten, welche ihrerseits dann die Auszubildenden informiert –, so hat er dazu die Jugend- und Auszubildendenvertretung hinzuzuziehen. Bei der Behandlung der Anregungen, die von der Jugend- und Auszubildendenvertretung eingereicht worden sind, hat diese ein Teilnahmerecht zum entsprechenden Tagesordnungspunkt in der Betriebsratssitzung, ggf. auch Stimmrecht (vgl. § 67 BetrVG).

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