Rz. 1533
Außerdem kann eine Betriebsvereinbarung auch angefochten werden aufgrund Irrtums, Täuschung oder Drohung. Wegen des Normcharakters der Vereinbarung wirkt eine solche Anfechtung ebenso wie die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur ex nunc (hierzu Fitting, § 77 Rn 152).
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