Rz. 77

Nach § 21 S. 5 BetrVG endet die Amtszeit des Betriebsrates "in den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2" mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrates. Nach § 22 BetrVG führt der Betriebsrat "in den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1–3 BetrVG" die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis dieses Betriebsrats bekannt gegeben ist. Die Bestimmung des § 22 BetrVG ist hinsichtlich der Änderung der Belegschaftsstärke und des Fehlens ausreichender Betriebsratsmitglieder (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BetrVG) überflüssig: Endet die Amtszeit, wie in § 21 S. 5 BetrVG normiert, nicht, dann kann der Betriebsrat die Geschäfte in vollem Umfang weiterführen, also etwa auch Betriebsversammlungen abhalten; er übt weiter die vollen Mitbestimmungsrechte aus. Seine Mitglieder behalten auch ihre persönliche Rechtsstellung, etwa den Kündigungsschutz nach § 103 BetrVG. Dies gilt allerdings auch, wenn der Betriebsrat nach einem Rücktritt die Geschäfte ohne Amtszeit gem. § 22 BetrVG "nur" weiterführt, sodass im Ergebnis aus dem Fehlen der Nr. 3 in § 21 S. 5 BetrVG keine Rechtsfolgen abzuleiten sind. Auch in diesem Fall bestehen alle Mitbestimmungsrechte, treten Ersatzmitglieder bei Verhinderung ein, bleibt die persönliche Rechtsstellung der ehemaligen Betriebsratsmitglieder einschließlich des Schutzes nach § 103 BetrVG bestehen. Amtszeit und Befugnis zur Weiterführung der Geschäfte enden spätestens in dem Zeitpunkt, in dem die Amtszeit des gewählten Betriebsrates abgelaufen wäre, auch wenn bis dahin noch kein neuer Betriebsrat gewählt worden ist (genau: dessen Wahlergebnis noch nicht bekannt gegeben worden ist; a.A. Richardi/Thüsing, § 21 Rn 13: Amtszeitende am 31.5.).

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