Rz. 1515

Nach herrschender Meinung ist wegen des Eingriffes in die private Lebensgestaltung auch die Festlegung eines Nebentätigkeitsverbotes durch Betriebsvereinbarung unzulässig (GK/Kreutz, § 77 Rn 379; Richardi/Picker, § 77 Rn 114). Dem wird zuzustimmen sein, soweit das Arbeitsverhältnis nicht berührt ist. Geht es allerdings um die Normierung einer Anzeigepflicht, um die Art und Weise der Genehmigung oder um die Regelung bestimmter funktionsbezogener Einschränkungen, die wegen typischerweise vorliegender möglicher Beeinträchtigung der Arbeitspflicht das Arbeitsverhältnis unmittelbar berühren und schutzwürdige Interessen des Arbeitnehmers zurücktreten lassen, wird eine diesbezügliche Betriebsvereinbarung zulässig sein. Ähnlich wird die Festlegung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes durch Betriebsvereinbarung zu bewerten sein (vgl. GK/Kreutz, § 77 Rn 380 einerseits und Fitting, § 77 BetrVG Rn 56c andererseits). Eindeutig unzulässig ist wegen des Persönlichkeitsschutzes in § 75 Abs. 2 BetrVG, Art. 2 Abs. 1 GG die Verpflichtung zur Teilnahme an Betriebsfeiern oder -ausflügen, selbst wenn diese während der Arbeitszeit stattfinden (BAG v. 4.12.1970 – 5 AZR 242/70, juris); die Festlegung von Anreizen bei Teilnahme ist aber zulässig (so für Arbeitszeitgutschriften ohne Bedenken BAG v. 27.1.1998 – 1 ABR 35/97, juris).

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