Rz. 1070

Die Auswahlgesichtspunkte unterliegen nach der Konkretisierung des § 95 Abs. 2 BetrVG insoweit der Mitbestimmung des Betriebsrates, als sie fachliche oder persönliche Voraussetzungen oder soziale Gesichtspunkte betreffen oder Verfahrensregelungen aufstellen (Einzelheiten vgl. Richardi/Thüsing, § 95 Rn 22 ff.).

 

Rz. 1071

Weitere Voraussetzung für die Aufstellung von Richtlinien ist deren rechtmäßiger Inhalt. Sie unterliegen gesetzlichen Bindungen; insb. müssen die Richtlinien den Voraussetzungen des § 75 BetrVG genügen, d.h. eine unterschiedliche Behandlung wegen der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Abstammung oder sonstigen Herkunft, der Nationalität, der Religion oder Weltanschauung, der Behinderung, des Alters, wegen der politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen des Geschlechts oder sexuellen Identität muss unterbleiben. Außerdem sind die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsrechts zu beachten (zur Zulässigkeit von Auswahlrichtlinien mit Bildung von Altersgruppen für betriebsbedingte Kündigungen BAG v. 6.11.2008 – 2 AZR 523/07, juris). Das Lebensalter darf trotz des Verbots der Altersdiskriminierung bei der Sozialauswahl berücksichtigt werden (BAG v. 5.11.2009 – 2 AZR 676/08, juris).

 

Rz. 1072

Der Regelungsspielraum für die einzelnen Personalmaßnahmen ist unterschiedlich groß. Während bei Einstellungen ein weiter Ermessensspielraum besteht, verengt sich dieser bei Versetzungen und Umgruppierungen und ist bei Kündigungen besonders eingeschränkt. Hier sind insb. bei betriebsbedingten Kündigungen die Kriterien zur sozialen Auswahl der Arbeitnehmer zu beachten. Allerdings ist eine Auswahlrichtlinie, die keine Regelung dazu trifft, dass Doppelverdienst des Ehegatten zu einer Verminderung der zu vergebenden Sozialpunkte führt, nicht unwirksam (LAG Berlin-Brandenburg v. 25.3.2014 – 7 Sa 2161/13, juris).

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