Rz. 1601

Der Spruch der Einigungsstelle kann im arbeitsgerichtlichen Verfahren überprüft werden, jedoch nur in begrenztem Umfang. Den Antrag zur Überprüfung können Arbeitgeber und Betriebsrat stellen, nicht jedoch die Einigungsstelle selbst. Sie ist auch nicht Beteiligte des Verfahrens, da sie als Hilfsorgan nicht in eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechten verletzt sein kann.

 

Rz. 1602

Die Anrufung des ArbG hat keine suspendierende Wirkung (LAG Hessen v. 16.12.2004 – 5 TaBVGa 153/04, juris), eine Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses der Einigungsstelle ist allerdings bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen im Wege der einstweiligen Verfügung möglich (LAG Köln v. 20.4.1999 13 Ta 243/98, juris).

 

Rz. 1603

Erging der Beschluss der Einigungsstelle über eine Rechtsfrage, kann er zeitlich unbefristet in vollem Umfang gerichtlich überprüft werden. Hat er eine Regelungsfrage zum Gegenstand, kann er auch nur in Teilbereichen umfassend und zeitlich unbefristet rechtlich überprüft werden. Eingeschränkt ist die Überprüfbarkeit der Entscheidung insoweit, als sie Ausfluss des Ermessens der Einigungsstelle ist. Hier kommt es nur darauf an, ob eine unzulässige Ermessensüberschreitung vorliegt, die wiederum nur binnen einer Frist von zwei Wochen überprüft werden kann (§ 76 Abs. 5 S. 4 BetrVG). Es handelt sich hierbei um eine materielle Ausschlussfrist, in der die Gründe für die Ermessensüberschreitung bereits angegeben sein müssen.

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