Rz. 1513

Durch Betriebsvereinbarung kann nicht geregelt werden, wie der Arbeitnehmer sein Arbeitsentgelt verwendet und sich in seiner arbeitsfreien Zeit verhält. Lohnverwendungsbestimmungen sind grds. unzulässig (Fitting, § 77 Rn 57). Aus diesem Grund ist eine Betriebsvereinbarung, durch die festgelegt ist, dass den Arbeitnehmern pro Arbeitstag ein bestimmter Betrag für das Kantinenessen vom Entgelt abgezogen wird, unwirksam, soweit dies auch für solche Arbeitnehmer zutreffen soll, die nicht am Kantinenessen teilnehmen (BAG v. 11.7.2000 – 1 AZR 551/99, juris). Das BAG hat dies mit der sich aus § 75 Abs. 2 BetrVG ergebenden Verpflichtung der Betriebspartner begründet, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Die mit der Maßnahme angestrebte Verbesserung des Kantinenessens seien ebenso wie Planungssicherheit und Wirtschaftlichkeitserwägungen unverhältnismäßig und daher nicht geeignet, den in Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Eingriff in die private Lebensführung zu rechtfertigen. Ähnliches gilt für Kosten der Berufskleidung dann, wenn der Arbeitgeber aus Gründen des Gesundheitsschutzes gesetzlich verpflichtet ist, sie den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen (BAG v. 19.5.1998 – 9 AZR 307/96, juris; LAG Hessen v. 27.3.2017 – 17 Sa 806/16, juris).

 

Rz. 1514

Ausgesprochen streitig ist, ob durch Betriebsvereinbarung Gehaltsabtretungsverbote festgelegt werden können (Nachweise bei LAG Niedersachsen v. 16.6.2014 – 13 Sa 1327/13, juris; Fitting, § 77 BetrVG Rn 57a, bei GK/Kreutz, § 77 Rn 377, bei Richardi/Picker, § 77 Rn 117).

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