Rz. 109

Der Betriebsrat sollte in jedem Fall auch Ersatzmitglieder bestellen. Tut er dies nicht, ist der Wahlvorstand bei einem Rücktritt eines Wahlvorstandsmitgliedes, beim Ausscheiden aus dem Betrieb oder bei Verlust der Wahlberechtigung nicht mehr beschlussfähig. Ersatzmitglieder können als persönliche Vertreter für ein bestimmtes Wahlvorstandsmitglied – so der Gesetzeswortlaut – oder in einer bestimmten Reihenfolge für den Ausfall von ordentlichen Mitgliedern nach Liste bestimmt werden. Sollte ein ordentliches Mitglied oder ein Ersatzmitglied längere Zeit auszufallen drohen, empfiehlt sich eine Nachbestellung, falls der Betriebsrat in diesem Zeitpunkt noch im Amt ist oder die Geschäfte führen kann. Fehlen Ersatzmitglieder und tritt bspw. ein Mitglied eines dreiköpfigen Wahlvorstands am Tag vor der Wahl zurück, dürfte eine ordnungsgemäße Wahl nicht mehr erfolgen können (mit der Folge der Anfechtbarkeit), weil der Wahlvorstand beschlussunfähig ist. Zwingend ist dies, wenn nicht wenigstens zwei Wahlvorstandsmitglieder verbleiben, weil für eine Beschlussfassung eine Mehrheit von mindestens zwei Mitgliedern erforderlich ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge