Rz. 164

Für die Qualifizierung nach § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG ist es nicht nötig, dass sich die Befugnis zu Einstellung und Entlassung auf alle Arbeitnehmer des Betriebes oder der Betriebsabteilung bezieht; die Befugnis für einen Teil der Belegschaft genügt. Allerdings darf die Personalkompetenz nicht nur von untergeordneter Bedeutung für den Betrieb sein, sondern muss – dies kann sich aus der Zahl der betreffenden Arbeitnehmer oder aus der Bedeutung von deren Tätigkeit für das Unternehmen ergeben – von erheblicher unternehmerischer Bedeutung sein (BAG v. 4.5.2022 – 7 ABR 14/21, juris: für geringe Zahl von Arbeitnehmern; LAG Rheinland-Pfalz v. 20.2.2017 – 3 Sa 476/16, juris). Der Status als leitender Angestellter kann nur begründet sein, wenn die dem Angestellten nachgeordneten Mitarbeiter auch ein für das Unternehmen bedeutendes Aufgabengebiet betreuen (BAG v. 10.10.2007 – 7 ABR 61/06, juris: Chefarzt der geriatrischen Abteilung mit Einstellungs- und Entlassungszuständigkeit für nicht einmal 1 % der Gesamtbelegschaft ist kein leitender Angestellter nach Nr. 1: nach LAG Köln v. 13.9.2016 – 12 TaBV 25/16, juris, ist allerdings die Personalkompetenz für eine bestimmte Mindestzahl an Beschäftigten im Verhältnis zur Gesamtbelegschaft des Unternehmens im Hinblick auf die Betriebsbezogenheit des BetrVG nicht erforderlich). Außerdem muss die Befugnis zur eigenverantwortlichen Einstellung oder Entlassung einen wesentlichen Teil der Tätigkeit des Angestellten ausmachen (BAG v. 16.4.2002 – 1 ABR 23/01, juris), allerdings nicht in dem Sinne, dass der zeitliche Anteil der Tätigkeit des leitenden Angestellten sich hierauf beziehen muss. Die Personalkompetenz muss sich vielmehr auf Arbeitnehmer beziehen, die entweder hoch qualifizierte Tätigkeiten mit entsprechenden Entscheidungsspielräumen ausüben oder einen für das Unternehmen herausgehobenen Geschäftsbereich betreuen (BAG v. 10.10.2007 – 7 ABR 61/06, juris).

 

Rz. 165

Die Pflicht zur Einholung einer Zweitunterschrift steht der Einstufung als leitender Angestellter nicht entgegen, wenn diese Unterschrift einer Richtigkeitskontrolle dient, aber nicht mit einer Entscheidungsbefugnis des Dritten verbunden ist (BAG v. 27.9.2001 – 2 AZR 176/00). Anderes gilt, wenn die Personalbefugnis durch gleichwertige Berechtigung anderer eingeschränkt ist (LAG Hamm v. 12.6.2015 – 13 TaBV 78/14, juris). Erforderlich ist auch nicht, dass der Einstellende persönlich unter der Vielzahl eingehender Bewerbungen auswählt, ohne dass eine Vorsortierung nach Ort, Anforderung oder Arbeitsumfang erfolgt (LAG Rheinland-Pfalz v. 4.4.2001 – 5 TaBV 36/10, juris).

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