Rz. 217

Die Vorschlagliste muss eine einheitliche Urkunde darstellen. Besteht die Vorschlagsliste aus mehreren Blättern (z.B. ein Blatt, auf dem die Bewerber/Kandidaten stehen, und ein anderes Blatt für die Stützunterschriften), so sind die Unterschriften auf der zweiten und dritten und den folgenden Seiten nur gültig, wenn die Blätter vor Ableistung der ersten Stützunterschrift auf diesem Blatt fest miteinander verbunden worden sind (zusammengeklammert); die nachträgliche Zusammenheftung stellt eine Straftat dar; die nachträglich geklammerte Vorschlagsliste ist ungültig.

 

Rz. 218

Die Vorschlagsliste dürfte nach BAG v. 25.5.2005 – 7 ABR 39/04, juris) dennoch gültig sein, wenn die unterschriebenen einzelnen Blätter durch Benennung eines Kennwortes für die Liste eindeutig einer bestimmten Liste, die vorweg feststeht und genügend bekannt gemacht wurde, zurechenbar sind. Zulässig ist es dagegen unzweifelhaft, die Stützunterschriften für eine feststehende Bewerberliste (die etwa auf der Vorderseite abgedruckt ist) auf verschiedenen Blättern zu sammeln und dann zusammengeführt beim Wahlvorstand einzureichen (BAG v. 20.1.2010 – 7 ABR 39/08, juris). Die Wahlvorschläge müssen im Original beim Wahlvorstand eingereicht werden. Telekopien, Telefax oder Bilddateien genügen nicht, weil die Stützunterschriften im Original vorliegen müssen (BAG v. 20.10.2021 – 7 ABR 36/20, juris).

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