Rz. 1160

Unterrichtet der Arbeitgeber nicht ordnungsgemäß, dann ist das Verfahren nach § 99 BetrVG nicht eingeleitet. Eine Äußerung des Betriebsrates ist ohne Bedeutung. Die Wochenfrist läuft nicht. Das BAG hat die ursprüngliche Auffassung, der Betriebsrat müsse den Arbeitgeber darauf hinweisen, dass er die Einleitung nicht als ordnungsgemäß ansehe (BAG v. 28.1.1986 – 1 ABR 10/84, juris), nicht aufrechterhalten (BAG v. 14.12.2004 –- 1 ABR 55/03, juris). Anderes kann gelten, wenn der Arbeitgeber davon ausgehen durfte, den Betriebsrat vollständig unterrichtet zu haben; dann kann es Sache des Betriebsrats sein, innerhalb der Frist um Vervollständigung der Auskünfte zu bitten. Erhebt der Betriebsrat innerhalb der Verweigerungsfrist die berechtigte Rüge, die Unterrichtung sei unvollständig geblieben, beginnt die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 BetrVG erst ab dem Zeitpunkt der Vervollständigung der Unterrichtung zu laufen (BAG v. 13.3.2013 – 7 ABR 39/11, juris).

 

Rz. 1161

Der Arbeitgeber kann die Unterrichtung berichtigen oder vervollständigen, und zwar auch noch in einem Zustimmungsersetzungsverfahren vor den Arbeitsgerichten. Es muss dann aber für den Betriebsrat deutlich werden, dass der Arbeitgeber nunmehr mit der Mitteilung seiner Verpflichtung zur Unterrichtung genügen will und dass er die Unterrichtung nunmehr als erfüllt ansehe; anderes gilt nur bei Umständen, die offensichtlich keinen Bezug zu einem möglichen Zustimmungsverweigerungsgrund haben und über die der Betriebsrat demzufolge von vornherein nicht zu unterrichten wäre (BAG v. 1.6.2011 – 7 ABR 18/10, juris), etwa über den Inhalt des geschlossenen Arbeitsvertrags.

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