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Beim Fall des Unterschreitens der notwendigen Betriebsratsgröße wegen Ausscheidens von Mitgliedern nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG ist auf diejenige Zahl der Betriebsratsmitglieder abzustellen, die der Betriebsrat bei der Wahl hatte. Unerheblich ist, ob sich die Arbeitnehmerzahl inzwischen so verringert hat, dass nunmehr ein kleineres Gremium zu wählen wäre. Wird neu gewählt, müssen jedoch eingetretene Änderungen in vollem Umfang berücksichtigt werden. Die notwendige Zahl von Betriebsratsmitgliedern muss nach Eintritt sämtlicher Ersatzmitglieder unterschritten sein. Dabei bleibt die vorübergehende Verhinderung von Betriebsratsmitgliedern oder auch Ersatzmitgliedern außer Betracht. Der Fall tritt daher nur bei endgültigem Ausscheiden, bei der Amtsniederlegung oder beim Mandatsverzicht ein, nicht schon dann, wenn der Betriebsrat wegen Verhinderung aufgrund von Urlaub, Mutterschutz, Elternzeit oder vorübergehender Versetzung oder Auslandsaufenthalt derzeit – nach Eintritt sämtlicher Ersatzmitglieder – nicht mit der vollen Stärke tagen kann. Sind allerdings sämtliche Betriebsratsmitglieder einschließlich der Ersatzmitglieder ausgeschieden (ggf. auch durch Niederlegung ihres Amtes), dann ist der Betriebsrat gem. § 13 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG neu zu wählen – ein Betriebsrat, der die Geschäfte fortführen könnte, existiert in diesem Fall nicht (mehr). Der Wahlvorstand ist in diesem Fall nach § 17 BetrVG vorrangig durch den Gesamtbetriebsrat, ersatzweise durch eine Betriebsversammlung einzusetzen. Dabei gilt: Wird trotz Absinkens der Mitgliederzahl unter die vorgegebene Größe kein neuer Betriebsrat gewählt, führt der "Rest-Betriebsrat" bis zum Ablauf seiner ursprünglichen Amtszeit die Geschäfte weiter und kann – notfalls durch ein einziges verbliebenes Betriebsratsmitglied – alle Betriebsratsaufgaben weiter wahrnehmen. Allerdings kann über das Arbeitsgericht die Einsetzung eines Wahlvorstands betrieben werden.

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