Rz. 215

Vorschlagslisten können auch von Gewerkschaften eingereicht werden; erforderlich ist dann die Unterschrift von zwei Gewerkschaftsbeauftragten (§ 14 Abs. 5 BetrVG). Inhaltliche Änderungen der Liste können nicht durch einen Beauftragten alleine erfolgen; ein Beauftragter kann den anderen auch nicht bevollmächtigen, ihn bei oder für Änderungen des bereits unterzeichneten Wahlvorschlags zu vertreten (LAG Rheinland-Pfalz v. 14.1.2016 – 5 TaBV 19/15, juris). Die Gewerkschaften müssen "im Betrieb vertreten" sein, d.h. mindestens ein Arbeitnehmer muss Mitglied dieser Gewerkschaft sein; dieser muss nicht wahlberechtigt sein. Stichtag ist der Tag der Einreichung des Wahlvorschlages. In Zweifelsfällen, aber nur dann, kann der Wahlvorstand verlangen, dass die Beauftragten durch Satzungskopie, Vorlage einer Vollmacht oder Bestätigung der Gewerkschaft ihre "Beauftragung" nachweisen (umfassend LAG Schleswig-Holstein v. 9.1.2017 – 3 TaBVGa 3/16, juris). Die Beauftragung muss sich entweder unmittelbar aus der Satzung der Gewerkschaft ergeben oder durch die in der Satzung bestimmten Organe ordnungsgemäß erteilt sein (LAG München v. 28.1.2021 – 3 TaBV 55/20, juris). Die oder der an erster Stelle unterzeichnete Beauftragte gilt als Listenvertreter; die Gewerkschaft kann hierfür auch einen Arbeitnehmer des Betriebes, der Mitglied der Gewerkschaft ist, benennen (§ 27 Abs. 3 WO).

 

Rz. 216

Es ist nicht notwendig, dass eine von einer Gewerkschaft eingereichte Liste nur Mitglieder ihrer Gewerkschaft als Kandidaten aufweist. Möglich ist auch die Aufnahme anderer wählbarer Arbeitnehmer in die Gewerkschaftsliste (allg. Meinung, vgl. nur Fitting, § 14 Rn 65).

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