Rz. 876

§ 80 Abs. 2 BetrVG gewährt dem Betriebsrat ein umfassendes Informationsrecht, ausgestaltet als umfassende Pflicht zur Information durch den Arbeitgeber. Dieses Recht des Betriebsrates ist nicht auf den Aufgabenkatalog nach Abs. 1 der Vorschrift beschränkt. Es gilt mit Bezug auf alle Aufgaben, die der Betriebsrat nach dem BetrVG insgesamt hat. Außer auf die vielfältigen Einzelvorschriften, in denen das BetrVG den Arbeitgeber zur Unterrichtung des Betriebsrates verpflichtet (z.B. die §§ 89 Abs. 2, 90, 92 Abs. 1, 96 Abs. 1, 97, 99 Abs. 1, 100 Abs. 1, 102 Abs. 1, 105, 106 Abs. 1, Abs. 2, 111 Abs. 1), kann sich der Betriebsrat zur Begründung eines Rechtes auf Unterrichtung stets auch auf § 80 Abs. 2 BetrVG berufen (BAG v. 10.10.2006 – 1 ABR 68/05, juris; BAG v. 30.9.2008 – 1 ABR 54/07, juris). Die Regelung ist i.d.S. eine "Auffangvorschrift". Sie soll sicherstellen, dass der Betriebsrat überhaupt in den Stand gesetzt wird, seine Aufgaben wahrzunehmen.

 

Rz. 877

Der Arbeitgeber ist grds. frei in der Entscheidung, in welcher Form er die begehrte Auskunft des Betriebsrates erfüllt. Insb. bei umfangreichen und komplexen Angaben ist er allerdings regelmäßig gehalten, die Auskunft in Textform zu erteilen, weil es in solchen Fällen bei nur mündlichen Informationen dem Betriebsrat nicht möglich sein wird zu prüfen, ob sich betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben ergeben und wie er diese verantwortlich wahrnehmen kann (BAG v. 10.10.2006 – 1 ABR 68/05, juris; BAG v. 30.9.2008 – 1 ABR 54/07, juris).

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