Rz. 160

Wer als leitender Angestellter anzusehen ist, ergibt sich aus § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG. Abs. 3 nennt drei Gruppen.

Arbeitnehmer, die zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt sind;
Arbeitnehmer mit Generalvollmacht oder Prokura, wobei die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist;
Arbeitnehmer, die regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnehmen, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebes von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn diese Arbeitnehmer dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen treffen oder sie maßgeblich beeinflussen; dies kann auch bei Vorgaben insb. aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
 

Rz. 161

Einen gesetzgeberischen Missgriff stellt die Regelung des § 5 Abs. 4 BetrVG dar. Hiernach soll leitender Angestellter i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG "im Zweifel" sein,

wer bei der letzten Wahl den leitenden Angestellten zu- oder nicht zugeordnet worden ist,
wer einer Leitungsebene angehört, auf der im Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind,
wer ein für leitende Angestellte im Unternehmen übliches Jahresgehalt erhält oder
wer – wenn auch dann noch Zweifel bleiben – ein regelmäßiges Jahresgehalt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr) überschreitet.
Die Qualifizierung ist nach § 5 Abs. 3 BetrVG nach rechtlichen Gesichtspunkten zu treffen. "Zweifelsregelungen" kann es aber eigentlich nur bei der Auslegung von Erklärungen geben. Die Regelung dürfte allenfalls dann angewendet werden, wenn die Qualifizierung nach Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BetrVG "auf der Kippe" steht. Zu Recht hat § 5 Abs. 4 BetrVG in der Rechtspraxis keinerlei Bedeutung erlangt (LAG Berlin-Brandenburg v. 27.8.2014 – 10 Sa 467/14, juris).

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