Rz. 591

Der Arbeitgeber hat dem Betriebsratsmitglied die erforderlichen Kosten für seine Tätigkeit zu erstatten. Hierzu zählen auch Reisekosten. Nimmt ein Betriebsratsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit an Sitzungen des Betriebsrates oder eines Ausschusses teil und muss es den Betrieb allein deswegen aufsuchen, so ist der Arbeitgeber zur Erstattung der Reisekosten verpflichtet, die dem Betriebsratsmitglied für die Fahrten von seiner Wohnung zum Betrieb entstehen. Dieser Anspruch hängt nicht davon ab, ob die Betriebsrats- oder Ausschusssitzung aus betriebsbedingten Gründen i.S.d. § 37 Abs. 3 BetrVG außerhalb der Arbeitszeit dieses Betriebsratsmitgliedes stattgefunden hat, weil das Betriebsratsmitglied zur Teilnahme an der Sitzung verpflichtet ist. Erstattungspflichtig sind auch das bei Dienstreisen vom Arbeitgeber auch sonst gezahlte Tagegeld (BAG v. 16.1.2008 – 7 ABR 71/06, juris; BAG v. 27.7.2016 – 7 AZR 255/14, juris) und etwaige Übernachtungskosten (LAG Hessen v. 11.4.2016 – 16 TaBV 162/15, juris).

 

Rz. 592

Erstattungspflichtig können für ein alleinerziehendes Betriebsratsmitglied nach einer sehr weitgehenden Entscheidung des BAG (Beschl. v. 23.6.2010 – 7 ABR 103/08, juris) auch Kosten sein, die dem Betriebsratsmitglied durch die erforderliche Fremdbetreuung seines minderjährigen Kindes während einer mehrtägigen auswärtigen Betriebsratstätigkeit entstehen. Dies gilt allerdings nicht für Zeiten, in denen das Betriebsratsmitglied ohne die Erfüllung von Betriebsratsaufgaben zur Arbeitsleistung verpflichtet wäre oder in denen der Arbeitgeber berechtigterweise Mehrarbeit verlangen könnte. Bei einer von mehreren Betriebsratsmitgliedern durchzuführenden Reise mit einem Pkw ist es grundsätzlich zumutbar, die Mitfahrgelegenheit zu nutzen (LAG Hessen v. 30.1.2017 – 16 TaBV 185/16, juris).

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