Rz. 760

Jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern entsendet gem. § 47 Abs. 2 BetrVG eines seiner Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat, bei mehr als drei Betriebsratsmitgliedern zwei Mitglieder. Dabei sollen – es handelt sich um eine Vorschrift mit bloßem Appell-Charakter ohne Rechtspflicht – die Geschlechter angemessen berücksichtigt werden. Die beiden Vertreter sind durch Beschluss des Betriebsrates zu bestimmen; ein besonderes Wahlverfahren hierfür ist nach Aufhebung des Gruppenschutzes für Arbeiter und Angestellte nicht mehr vorgesehen; insbesondere besteht auch keine Verpflichtung zur Verhältniswahl. Wenn zwei Mitglieder zu entsenden sind, genügt die jeweils einfache Mehrheit in zwei Wahlgängen.

 

Rz. 761

Die Entsendung erfolgt grundsätzlich für den Rest der Amtsperiode des Betriebsrates. Der Betriebsrat kann seinen Entsendungsbeschluss durch einfachen Mehrheitsbeschluss wieder rückgängig machen und ein anderes Mitglied für den Gesamtbetriebsrat bestimmen. Für jedes ordentliche Mitglied muss nach § 47 Abs. 3 BetrVG mindestens ein Ersatzmitglied bestellt und – bei Bestellung mehrerer Ersatzmitglieder – die Reihenfolge des Nachrückens festgelegt werden, damit die Vertretung des Betriebsrates im Gesamtbetriebsrat sichergestellt ist. Will der Arbeitgeber geltend machen, dass der Betriebsrat Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsandt hat, die nicht befugt sind, in diesen einzutreten (hier: unternehmensfremde Betriebsratsmitglieder aus einem gemeinsamen Betrieb), muss er den Entsendungsbeschluss insgesamt innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung hiervon anfechten (LAG Hessen v. 22.9.2016 – 9 TaBV 60/16, juris, das wohl zu weitgehend die Möglichkeit der Kenntniserlangung als maßgeblichen Fristbeginn ansieht).

 

Rz. 762

Bei Abstimmungen im Gesamtbetriebsrat hat jedes Mitglied so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer am Tag der Betriebsratswahl in die Wählerliste eingetragen waren; diese Festlegung gilt dann für die gesamte Amtszeit des Betriebsrates, unabhängig davon, ob sich die Arbeitnehmerzahl inzwischen verändert hat (§ 47 Abs. 7 BetrVG). Bei der Entsendung mehrerer Mitglieder stehen diesen die Stimmen anteilig zu. Die Stimmen eines Gesamtbetriebsratsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden. Stimmenbindung durch Beschluss desjenigen Betriebsrates, der das Mitglied entsandt hat (sog. imperatives Mandat), ist unzulässig.

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