Rz. 377

Dabei ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei der Verwendung des Begriffes "Betriebes" auch die nach § 4 BetrVG selbstständigen Betriebsteile mit einbezieht. Es genügt also für das Restmandat der Untergang des bisher selbstständigen Betriebsteiles mit eigenem Betriebsrat. Ähnlich wie bei der Prüfung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 111 BetrVG gegeben sind, ist dabei von den vorgefundenen Voraussetzungen auszugehen. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob der Betriebsrat für diese Organisationseinheit richtig gewählt wurde. Es kommt allein darauf an, ob eine Organisationseinheit mit gewähltem Betriebsrat "untergeht", "gespalten" oder "zusammengefasst" wird (Einzelheiten s. Rdn 12 ff.).

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