Rz. 821

Nach § 75 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insb. dass Benachteiligungen unterbleiben. Diese Vorschrift konkretisiert den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Ihre Verletzung kann dazu führen, dass Betriebsvereinbarungen – ggf. in Teilen – unwirksam sind oder dass Ansprüche von Arbeitnehmern entgegen den betrieblichen Ausgrenzungen bestehen (vgl. BAG v. 3.12.2008 – 5 AZR 74/08, juris, für unternehmensweite Lohnerhöhungen; BAG v. 20.1.2009 – 1 AZR 740/07, juris, BAG v. 16.12.2021 – 8 AZR 303/20, juris, für Abfindungsansprüche in Sozialplänen).

 

Rz. 822

Ansprüche können unmittelbar auf diesen "betriebsverfassungsrechtlichen" Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt werden und zwar auch dann, wenn der "arbeitsrechtliche" Gleichbehandlungsgrundsatz keinen Anspruch deswegen gibt, weil letzterer grundsätzlich nur bei einer einseitig gestaltenden Entscheidung des Arbeitgebers gegeben ist – nicht aber bei einem bloßen Normvollzug, selbst wenn der Arbeitgeber fälschlicherweise nur annimmt, dass er eine Norm zu vollziehen hat, weil er dann kein eigenes Regelungswerk, keine eigene Ordnung schafft (BAG v. 16.10.2014 – 6 ABR 661/12, juris; BAG v. 12.12.2012 – 10 AZR 718/11, juris). Die Rechtsgrundlage für diesen auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützten Rechtsanspruch ergibt sich dann aus der Betriebsvereinbarung i.V.m. § 75 Abs. 1 BetrVG (BAG v. 26.4.2016 – 1 AZR 435/14, juris, für eine Betriebsvereinbarung, die ohne ausreichenden Sachgrund beim Weihnachtsgeld zwischen Fernfahrern und anderen Angestellten differenziert; BAG v. 13.4.2016 – 4 ABR 8/14, juris, für eine Betriebsvereinbarung über einen Transfersozialplan, in dem die Differenzierung des Tarifvertrages übernommen wurde, dass Gewerkschaftsmitglieder, die an einem Stichtag schon Mitglieder waren, besser behandelt wurden, was § 75 Abs. 1 BetrVG nicht verletzt).

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