Rz. 137

Die Amtszeit des Wahlvorstandes beginnt mit der Bestellung. Lag die Zustimmung des bestellten Wahlvorstandsmitgliedes im Zeitpunkt seiner Bestellung noch nicht vor, so beginnt sie mit der Annahme der Wahl. Sie endet mit der Bestellung eines Wahlleiters zur Wahl des Betriebsratsvorsitzenden auf der vom Wahlvorstandsvorsitzenden einzuberufenden konstituierenden Betriebsratssitzung (vgl. § 29 Abs. 1 BetrVG; anders BAG v. 14.11.1975 – 1 ABR 61/75, juris: Erlischt mit der Einladung zur konstituierenden Sitzung). Dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 KSchG ist zu entnehmen, dass die Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung nach § 103 BetrVG ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht mehr nötig ist – auch wenn der Vorsitzende des Wahlvorstandes noch einige Aufgaben hat (Einladung zur konstituierenden Betriebsratssitzung, Leitung der Sitzung bis zur Bestellung eines Wahlleiters, Übersendung des Ergebnisses der Wahl an die Gewerkschaften, Übergabe der Wahlunterlagen an den Betriebsrat). Nach dem Ende der Amtszeit erlischt die Beteiligungsbefugnis des Wahlvorstandes an einem Beschlussverfahren vor dem ArbG. Dies gilt auch dann, wenn ein Verfahren noch anhängig und nicht erledigt ist; an die Stelle des Wahlvorstands tritt als Beteiligter eines solchen Verfahrens dann der gewählte Betriebsrat (LAG Nürnberg v. 4.1.2007 – 6 Ta 206/06, juris).

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