Rz. 418

Betriebsratsmitglieder sind nach § 15 Abs. 4 und 5 KSchG grds. als letzte aus dem Betrieb zu entlassen. Dabei besteht die Pflicht des Arbeitgebers, andere Arbeitsplätze ggf. freizukündigen. Das BAG führt im Urt. v. 2.3.2006 (2 AZR 83/05, juris) aus, den Arbeitgeber treffe ggü. einem Betriebsratsmitglied nach § 15 Abs. 5 KSchG die Pflicht, mit allen Mitteln für dessen angemessene Weiterbeschäftigung zu sorgen. Dabei habe er dem Mandatsträger eine möglichst gleichwertige Stelle anzubieten. Durch das Angebot eines geringerwertigen Arbeitsplatzes mit geringerer Entlohnung genüge er den gesetzlichen Verpflichtungen grds. noch nicht. Sei ein gleichwertiger Arbeitsplatz nicht vorhanden, sei der Arbeitgeber auch verpflichtet, ggf. eine Änderungskündigung ggü. dem Betriebsratsmitglied auszusprechen. Die Weiterbeschäftigung sei nur dann nicht möglich, wenn der Mandatsträger auf einem anderen Arbeitsplatz nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise einzusetzen sei. Der Schutz der Kontinuität des Betriebsrates und damit des aktiven Betriebsratsmitgliedes sei vorrangig ggü. anderen geschützten Arbeitnehmern und auch ggü. Ersatzmitgliedern (hierzu Leuchten, NZA 2007, 585; auf jeden Fall ggü. tariflich unkündbaren Arbeitnehmern, aber auch gegenüber Schwangeren und Schwerbehinderten, weil die Argumentation des BAG mit dem Schutzzweck des § 103 BetrVG gegenüber allen anderen Arbeitnehmern greift).

 

Rz. 419

Ein Problem ergibt sich bei Betriebsratsmitgliedern, die in einem abgespaltenen Betriebsteil beschäftigt sind, der nicht mit übergeht. Haben diese Betriebsratsmitglieder (geht der abgespaltene Betriebsteil über, können sie dem Übergang ja widersprechen mit der Folge des § 15 Abs. 5 KSchG im betriebsidentisch fortbestehenden Ursprungsbetrieb) – da ihr Betriebsteil nicht übergeht, haben sie auch kein Widerspruchsrecht – bei entsprechendem Begehren Anspruch auf das Angebot eines Arbeitsplatzes entsprechend § 15 Abs. 5 KSchG im Ursprungsbetrieb? Vieles spricht wegen der Vergleichbarkeit der Situation – ein entsprechender Anspruch bestünde ja auch bei Teilstilllegung, bei dem sie wegen des fortbestehenden Voll-Mandats in andere Abteilungen übernommen werden müssen – für die entsprechende Anwendung des § 15 Abs. 5 KSchG. Dann müsste auch § 103 Abs. 3 BetrVG (Zustimmungserfordernis des Betriebsrates bei Versetzung außerhalb des Betriebsratsbereiches) anwendbar sein.

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