Rz. 510

In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Nach § 28 Abs. 1 BetrVG 2001 ist die Bildung solcher Ausschüsse nicht mehr vom Bestehen eines Betriebsausschusses abhängig, sondern schon in kleineren Betriebseinheiten möglich. Abgestellt wird nicht mehr auf die Größe des Betriebsrates, sondern auf die Betriebsgröße. Unverständlicherweise stellt der Gesetzgeber hier dem Wortlaut nach allerdings nicht auf "in der Regel" beschäftigte Arbeitnehmer ab wie bei der Bestimmung der Betriebsratsgröße (§ 9 BetrVG), sondern auf die aktuelle Zahl. Gerade bei Betrieben, die um die Zahl von 100 Arbeitnehmern schwanken, ist dies höchst unpraktikabel. Um ein Mindestmaß an Rechtssicherheit zu erhalten, wird man trotz der gesetzlichen Formulierung darauf abstellen müssen, ob "in der Regel" 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind oder nicht. Auf die Wahlberechtigung der Arbeitnehmer kommt es nicht an. Zu berücksichtigen sind nach der Rechtsprechungsänderung auch regelmäßig beschäftigte Leiharbeitnehmer. Derartige Ausschüsse haben aber nur beratende Funktion, können Entscheidungen des Betriebsrats nur vorbereiten, nicht aber selbstständig beschließen.

 

Rz. 511

Nur dann, wenn auch ein Betriebsausschuss gebildet ist, können weiteren Ausschüssen Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen werden (§ 28 Abs. 1 S. 3 BetrVG). Der Betriebsrat darf sich aber nicht aller wesentlichen Befugnisse dadurch entäußern, dass er seine Aufgaben weitestgehend auf Ausschüsse überträgt. Für den Kernbereich seiner gesetzlichen Befugnisse muss nach wie vor das Gesamtorgan zuständig sein. Dabei ist nicht auf einen einzelnen Mitbestimmungstatbestand, sondern auf den gesamten Aufgabenbereich abzustellen (BAG v. 20.10.1993 – 7 ABR 26/93, juris). Einzelne Mitbestimmungsangelegenheiten, wie bspw. die Beteiligungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen, können einem besonderen Personalausschuss zur selbstständigen Erledigung übertragen werden (vgl. BAG v. 1.6.1976 – 1 ABR 99/74, juris). Es muss nur die Entscheidungskompetenz des Betriebsratsgremiums bei den wesentlichen mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten gewährleistet sein. Die Entscheidung des Betriebsrates, welche Aufgaben er weiteren oder gemeinsamen Ausschüssen (§ 28 Abs. 2 BetrVG) überträgt, unterliegt keiner Zweckmäßigkeits-, sondern nur einer Rechtskontrolle.

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