Rz. 145

Der Wahlvorstand legt den Wahlbereich fest, d.h. er klärt, welche Organisationsbereiche und Arbeitnehmer zur Einheit gehören, für die die Betriebsratswahl organisiert wird. Dabei ist zu prüfen, ob Betriebsteile nach § 4 BetrVG durch entsprechende Abstimmung an der Wahl des Hauptbetriebes beteiligt werden sollen. Ggf. muss die Wirksamkeit einer solchen Abstimmung überprüft und festgestellt werden. Der Wahlvorstand hat zu prüfen, ob Betriebsteile nach § 4 Abs. 1 BetrVG räumlich weit entfernt sind oder eben nicht, sodass sie in die Wahl ein- oder nicht einzubeziehen sind. Er hat weiter zu prüfen, welche Kleinstbetriebe oder Betriebsteile mit weniger als fünf Mitarbeitern und welche Außendienstmitarbeiter zum Betrieb gehören. Der Wahlvorstand kann hierfür Auskünfte beim Arbeitgeber einholen und benötigte Angaben ggf. im Wege einstweiliger Verfügung beim ArbG einklagen.

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